Netzbetreiberin verliert: Kapitalkosten basieren auf ursprünglichen Baukosten, nicht späteren Kaufpreisen (Art. 15 Abs. 3 StromVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 II 415 · ATF 140 II 415 · DTF 140 II 415
- Datum
- 30.08.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 II 415
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die EnAlpin AG sowie die Eigentümerinnen von Übertragungsnetzen (ALENA, LENA) fochten die Tarife für das Jahr 2012 an, die von der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) festgesetzt worden waren. Im Zentrum des Streits stand die Frage, wie die anrechenbaren Kapitalkosten für bestehende Netzanlagen zu ermitteln sind. Die Beschwerdeführerinnen verlangten, dass die höheren Kaufpreise angerechnet werden, die sie beim Erwerb der Anlagen in den Jahren 2002 bzw. danach bezahlt hatten. Sie argumentierten, dies entspreche dem Kostendeckungsprinzip und der Eigentumsgarantie. Die ElCom und die Vorinstanz stützten sich hingegen auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der Anlagen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Netzeigentümerinnen ab, soweit darauf einzutreten war, und hiess die Gegenbeschwerde der Swissgrid AG gut. Das Gericht entschied, dass unter den "ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten" gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG nur die Kosten zu verstehen sind, die bei der anfänglichen Errichtung der Anlagen angefallen sind, und nicht die späteren Kaufpreise, die ein neuer Eigentümer entrichtet hat.
Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung: Das Adjektiv "ursprünglich" würde seine Bedeutung verlieren, wenn einfach die aktuellen Anschaffungskosten gemeint wären. Zudem spricht der Sinn und Zweck der Regelung dafür, überhöhte Netzpreise und Monopolrenten zu verhindern, die entstehen könnten, wenn durch wiederholte Verkäufe die anrechenbaren Kosten beliebig getrieben werden könnten. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen geltend machten, dass ihre tatsächlichen Kosten nicht gedeckt seien, hielt das Gericht fest, dass es sich bei Netznutzungsentgelten um behördlich regulierte Preise handelt, bei denen nicht alle effektiven Kosten anerkannt werden müssen. Die Berufung auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) half den Beschwerdeführerinnen nicht, da im Enteignungsrecht grundsätzlich der Verkehrswert und nicht zwingend der historische Kaufpreis massgebend ist.
Bezüglich der Verordnung stellte das Gericht fest, dass Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV grundsätzlich gesetzeskonform sei. Allerdings sei die Beschränkung auf "Baukosten" zu eng gefasst; sie müsse dahingehend ausgelegt werden, dass auch Kaufpreise erfasst sind, die im Rahmen der *Erstellung* der Anlage bezahlt wurden (also beim initialen Erwerb einer fertigen Anlage), aber eben nicht nachträgliche Transaktionen zwischen Eigentümern. Da die Beschwerdeführerinnen die Anlagen erst Jahre nach deren Bau gekauft hatten, blieben diese höheren Werte bei der Tarifberechnung unberücksichtigt.
Regeste
Art. 15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV; Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der bestehenden Anlagen. Eine Auslegung nach dem Wortlaut (E. 5.5) bzw. der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung (E. 5.6) ergibt, dass mit den "ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten" gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG diejenigen Kosten gemeint sind, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (E. 5.9). Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV erweist sich als grundsätzlich gesetzeskonform, wobei die Einschränkung auf "Baukosten" zu eng ist und auf Kaufpreise, die im Rahmen der Erstellung der Anlage bezahlt wurden, erweitert werden muss (E. 5.5.3 und 5.9). Regeste Art. 15 al. 3 LApEl; art. 13 al. 2, 2 e phrase, OApEl; évaluation des coûts de capital imputables sur la base des coûts initiaux d'achat et de construction des installations existantes. Il découle de l'interprétation littérale (consid. 5.5), respectivement de l'historique, du sens et du but de la réglementation (consid. 5.6) que par "coûts initiaux d'achat ou de construction" au sens de l'art. 15 al. 3 LApEl, il faut entendre les coûts qui ont été déboursés en relation avec la création initiale des installations, et non pas les prix de vente qui ont été payés par un acheteur ultérieur (consid. 5.9). L'art. 13 al. 2, 2 e phrase, OApEl s'avère sur le principe conforme à la loi, mais la limitation aux "coûts de construction" est trop étroite et doit être étendue aux prix de vente qui ont été payés dans le cadre de la création de l'installation (consid. 5.5.3 et 5.9). Regesto Art. 15 cpv. 3 LAEl; art. 13 cpv. 2 seconda frase OAEl; valutazione dei costi del capitale computabili in base ai costi iniziali di acquisto e di costruzione degli impianti esistenti. Dall'interpretazione letterale (consid. 5.5), rispettivamente dalla genesi, dal senso e dallo scopo della regolamentazione (consid. 5.6) risulta che con l'espressione "costi iniziali di acquisto e di costruzione" ai sensi dell'art. 15 cpv. 3 LAEl devono intendersi i costi pagati in relazione con la creazione iniziale degli impianti, non i prezzi di vendita versati da un successivo compratore (consid. 5.9). L'art. 13 cpv. 2 seconda frase OAEl è di principio conforme alla legge, ma la limitazione ai "costi sostenuti per la costruzione" è troppo ristretta e deve essere estesa ai prezzi di vendita pagati nell'ambito della creazione dell'impianto (consid. 5.5.3 e 5.9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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