Gesetzesartikel
Art. 15 BGBB – Betriebsinventar, nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe
1 Entscheid, in dem Art. 15 BGBB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.