Einfuhr eines Privatflugzeugs durch Briefkastengesellschaft auf Cayman Islands ohne Personal: Steuerumgehung bejaht, Verweigerung des Vorsteuerabzugs mangels geschäftlicher Nutzung (Art. 5 aMWSTG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 II 239 · ATF 138 II 239 · DTF 138 II 239
- Datum
- 19.03.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 II 239
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft mit Sitz auf den Cayman Islands, die über kein Personal verfügte und deren einziger Geschäftsführer eine Treuhandfirma war, meldete sich beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) als mehrwertsteuerpflichtig an. Die Gesellschaft führte ein Privatflugzeug (Bombardier Learjet) in die Schweiz ein und schloss einen Aircraft-Management-Vertrag ab. Sie machte die Einfuhrsteuer sowie die Kosten für Betrieb und Unterhalt als Vorsteuer geltend. Das BAZG belastete diese Vorsteuern zurück, da das Flugzeug ausschliesslich vom Alleinaktionär privat genutzt worden sei und keine geschäftlichen Umsätze vorlägen. Die Gesellschaft focht diesen Entscheid bis vor das Bundesgericht an.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Annahme einer Steuerumgehung. Es stellte fest, dass die Anmeldung der Gesellschaft als Mehrwertsteuerpflichtige einzig dem Zweck diente, sich bei minimaler steuerlicher Belastung den Vorsteuerabzug auszahlen zu lassen, ohne dass eine geschäftliche Nutzung des Flugzeugs nachgewiesen wurde.
In der Begründung legte das Gericht dar, dass zwar Leistungen gegenüber nahestehenden Personen grundsätzlich wie Leistungen an Dritte behandelt werden können (Leistungsaustausch), hier jedoch die Zwischenschaltung der juristischen Person missbräuchlich war. Während das Halten von Geschäftsflugzeugen über Gesellschaften aus Haftungs- oder Finanzierungsgründen üblich sein kann, ist es den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen, wenn eine Gesellschaft primär dazu dient, private Bedürfnisse des Alleinaktionärs zu befriedigen. Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine geschäftlichen Gründe für die Konstruktion offenlegte, griff die natürliche Vermutung der privaten Nutzung.
Rechtsgrundlage bildeten die Bestimmungen des alten Mehrwertsteuergesetzes (aMWSTG), insbesondere Art. 5 aMWSTG zum Leistungsaustausch. Die Grundsätze der Steuerumgehung, entwickelt im direkten Steuerrecht, finden laut dem Urteil auch im Mehrwertsteuerrecht Anwendung. Der Durchgriff auf den wirtschaftlich Berechtigten (den Aktionär) führte dazu, dass weder Mehrwertsteuer geschuldet noch ein Vorsteuerabzug gewährt wurde. Die Sache wurde zur Rückabwicklung bereits erfolgter Zahlungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Regeste
Art. 5, 19 Abs. 1 und 3, Art. 38 Abs. 3 MWSTG 1999; Mehrwertsteuer; Steuerumgehung; Halten eines Privatflugzeugs durch eine Aktiengesellschaft. Leistungsaustausche zwischen nahestehenden Personen: Leistungen gegenüber nahestehenden Personen sind mit Bezug auf das Steuerobjekt nicht anders zu behandeln als Leistungen gegenüber unabhängigen Dritten (E. 3). Die von der Rechtsprechung zur Steuerumgehung entwickelten Grundsätze finden auch bei der Mehrwertsteuer Anwendung (E. 4.1 und 4.2). Vorliegend ist eine geschäftliche Nutzung des Flugzeugs nicht nachgewiesen und erfolgte die Anmeldung der Aktiengesellschaft als Mehrwertsteuerpflichtige einzig in der Absicht, bei minimaler steuerlicher Belastung sich den Vorsteuerabzug auszahlen zu lassen. Steuerumgehung bejaht (E. 4.3 und 4.4). Regeste Art. 5, 19 al. 1 et 3, art. 38 al. 3 LTVA 1999; taxe sur la valeur ajoutée (TVA); évasion fiscale; détention d'un avion privé par le truchement d'une société anonyme. Echanges de prestations entre personnes proches: en ce qui concerne l'objet de l'impôt, des prestations envers des personnes proches ne doivent pas être traitées différemment des prestations envers des tiers indépendants (consid. 3). Les principes développés par la jurisprudence à propos d'évasion fiscale s'appliquent également en matière de TVA (consid. 4.1 et 4.2). En l'espèce, une utilisation commerciale de l'avion n'est pas établie et l'inscription de la société anonyme, en tant que contribuable soumis à la TVA, a été effectuée uniquement dans le but de récupérer l'impôt préalable alors que la charge fiscale est minimale. Evasion fiscale admise (consid. 4.3 et 4.4). Regesto Art. 5, 19 cpv. 1 e 3, art. 38 cpv. 3 LIVA 1999; imposta sul valore aggiunto (IVA); evasione fiscale; detenzione di un aereo privato da parte di una società anonima. Scambi di prestazioni tra persone vicine: in relazione all'oggetto dell'imposta, prestazioni nei confronti di persone vicine non devono essere trattate differentemente da prestazioni verso terzi indipendenti (consid. 3). I principi sviluppati dalla giurisprudenza in ambito di evasione fiscale si applicano anche in materia di IVA (consid. 4.1 e 4.2). Nella fattispecie, l'uso commerciale dell'aereo in questione non è dimostrato e l'assoggettamento all'IVA della società anonima è avvenuto unicamente con lo scopo di recuperare, con un carico fiscale minimo, l'imposta anticipata. Evasione fiscale ammessa (consid. 4.3 e 4.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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