Ausschluss aus Stockwerkeigentümergemeinschaft bei eigener grober Pflichtwidrigkeit unzulässig (Art. 649b Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 III 534 · ATF 137 III 534 · DTF 137 III 534
- Datum
- 13.10.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 III 534
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Zwei Stockwerkeigentümer, die seit 1989 in rechtlichen Auseinandersetzungen stehen und deren Verhältnis durch Provokationen, Körperverletzungen und zahlreiche Gerichtsverfahren hoffnungslos vergiftet ist, streiten über den Ausschluss eines Mitglieds aus der Gemeinschaft. Der Mehrheitsanteilseigner begehrt gestützt auf Art. 649b Abs. 1 ZGB den Ausschluss der Minderheitseigentümerin sowie die Zwangsversteigerung ihres Anteils, da ihm die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar sei. Das Obergericht wies die Klage ab, weil auch der Kläger schweres gemeinschaftswidriges Verhalten an den Tag gelegt habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mehrheitsstockwerkeigentümers ab und bestätigt die Abweisung der Ausschlussklage. Gemäss Art. 649b Abs. 1 ZGB kann ein Miteigentümer nur dann ausgeschlossen werden, wenn er oder von ihm abhängige Personen Verpflichtungen so schwer verletzen, dass die Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Diese Bestimmung schützt jedoch ausschliesslich den Miteigentümer, der sich an die rechtlichen und moralischen Regeln des Gemeinschaftsverhältnisses hält.
Im vorliegenden Fall hat das Obergericht zu Recht festgestellt, dass beide Parteien eine schwere Mitverantwortung am vergifteten Verhältnis tragen. Der klagende Mehrheitsanteilseigner hat sich selbst in grober Weise gemeinschaftswidrig verhalten, was durch seine Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede im Strafbefehl vom 11. September 2008 sowie wegen mehrfacher Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB im Urteil vom 12. November 2010 belegt wird. Zudem wurde er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung betreffend die Änderung des Stockwerkeigentümerreglements sanktioniert und verlor einen Zivilprozess wegen Ehrverletzung gegen die Beschwerdegegnerin. Angesichts dieser Tatsachen durfte das Obergericht ohne Ermessensmissbrauch annehmen, dass dem Kläger die Fortsetzung der Gemeinschaft trotz des Verhaltens der Beklagten zuzumuten ist oder er alternativ seinen eigenen Anteil veräussern muss. Ein Ausschluss wäre unter diesen Umständen unbillig, da er die Interessen des sich ebenfalls grob pflichtwidrig verhaltenden Klägers höher gewichten würde als jene der Beklagten, was dem Schutzzweck der Norm widerspräche.
Regeste
Art. 649b Abs. 1 ZGB; Ausschluss aus der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer; Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Ein Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, das selbst in grober Weise rechtliche und moralische Regeln des Gemeinschaftsverhältnisses missachtet, kann nicht geltend machen, die Fortsetzung der Gemeinschaft mit einem anderen, sich gemeinschaftswidrig verhaltenden Mitglied sei ihm nicht zuzumuten (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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