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Justizze. Art. 6 LugÜ

Bundesgericht

Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Lugano-Übereinkommen: Nicht doppelrelevante Tatsachen zur Passivlegitimation sind im Zuständigkeitsverfahren zu prüfen (Art. 6 Ziff. 1 LugÜ)

BGE / ATF / DTF
BGE 134 III 27 · ATF 134 III 27 · DTF 134 III 27
Datum
09.10.2007
Geschäftsnummer
BGE 134 III 27
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 6 LugÜ

Zusammenfassung

In Deutschland domizilierte Investoren klagen vor dem Handelsgericht Zürich einen in Lugano wohnhaften Anwalt sowie dessen Berufshaftpflichtversicherer auf Schadenersatz wegen Verlusten aus einer Schneeballsystem-Anlage. Der Anwalt rügt die örtliche Unzuständigkeit, da er allein nicht am Zürcher Gerichtstand belangt werden könnte, und bestreitet insbesondere die Aktivlegitimation der Kläger gegenüber der Versicherungsgesellschaft aufgrund fehlender Abtretungserklärungen und eines pactum de non cedendo. Das Handelsgericht wies die Zuständigkeitseinrede ab, indem es einstweilen von der Begründetheit der Klage gegen die Versicherung ausging und die Frage der Passivlegitimation als doppelrelevant einstufte, ohne dazu Beweis zu erheben.

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz hat fälschlicherweise angenommen, die Frage der Passivlegitimation der Beklagten 1 sei für die Haftung des Beschwerdeführers doppelrelevant und müsse daher erst im Hauptverfahren geprüft werden. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 LugÜ kann ein nicht am ordentlichen Gerichtsstand belangter Streitgenosse jedoch die Zuständigkeit auch mit Umständen bestreiten, die ausschliesslich die Unbegründetheit der Klage gegen den Mitbeklagten betreffen, sofern diese Tatsachen für die eigenen Ansprüche nicht doppelrelevant sind. Da die Gültigkeit der Abtretung oder allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der Versicherung die materielle Haftung des Anwalts nicht berühren, handelt es sich um exorbitante, rein kompetenzbegründende Tatsachen. Über diese Einwände muss bereits im Stadium der Zuständigkeitsprüfung Beweis geführt werden, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer faktisch gezwungen wird, einen Prozess vor einem möglicherweise unzuständigen Gericht vollständig durchzuführen. Da die Vorinstanz diese Grundsätze missachtete und keine entsprechenden Feststellungen traf, kann das Bundesgericht die Prüfung nicht selbst vornehmen, sondern muss die Sache zur Abklärung der Aktivlegitimation der Kläger und der diesbezüglichen Einwände zurückweisen.

Regeste

Gerichtsstand der Streitgenossenschaft; doppelrelevante Tatsachen (Art. 6 Ziff. 1 LugÜ; Art. 129 Abs. 3 IPRG und Art. 7 Abs. 1 GestG). Gerichtsstand der Streitgenossenschaft: Gefahr sich widersprechender Urteile (E. 5). Bei freiwilliger passiver Streitgenossenschaft kann die nicht an ihrem ordentlichen Gerichtsstand belangte Partei nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch gestützt auf Umstände bestreiten, aus denen sich die Unbegründetheit der Klage gegenüber dem Streitgenossen ergibt, sofern es sich dabei um mit Blick auf die gegen sie selbst gerichteten Ansprüche nicht doppelrelevante Tatsachen handelt (E. 6). Regeste For de la consorité; faits doublement pertinents (art. 6 ch. 1 CL; art. 129 al. 3 LDIP et art. 7 al. 1 LFors). For de la consorité: risque de jugements contradictoires (consid. 5). En cas de consorité passive simple, la partie qui n'est pas recherchée à son for ordinaire selon l'art. 6 ch. 1 CL peut contester la compétence du tribunal saisi également en invoquant des circonstances démontrant l'absence de fondement de l'action à l'égard du consort, pour autant qu'il s'agisse de faits qui ne sont pas doublement pertinents au regard des prétentions qui sont dirigées contre ladite partie (consid. 6). Regesto Foro del litisconsorzio; fatti con doppia rilevanza (art. 6 n. 1 CL; art. 129 cpv. 3 LDIP e art. 7 cpv. 1 LForo). Foro del litisconsorzio: rischio di giudizi contraddittori (consid. 5). In caso di litisconsorzio facoltativo passivo la parte che viene convenuta dinanzi a un tribunale diverso dal suo foro ordinario, giusta l'art. 6 n. 1 CL, può contestarne la competenza richiamandosi anche a circostanze suscettibili di dimostrare l'infondatezza della causa promossa contro il litisconsorte, purché si tratti di fatti che non hanno doppia rilevanza per il procedimento nei suoi confronti (consid. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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