Justizze.

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Justizze. Art. 30 BV

Bundesgericht

Gerichtsorganisation für BWIS-Massnahmen per Verordnung aufgehoben: Formell-gesetzliche Grundlage fehlt (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 86 Abs. 2 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 134 I 125 · ATF 134 I 125 · DTF 134 I 125
Datum
31.03.2008
Geschäftsnummer
BGE 134 I 125
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 86 BGG Art. 30 BV Art. 49 BV Art. 73 Cost./ZH Art. 73 Cst./ZH Art. 38 KV/ZH Art. 73 KV/ZH

Zusammenfassung

Christian Thommen und der Verein Referendum BWIS erheben staatsrechtliche Beschwerde gegen die Einführungsverordnung des Zürcher Regierungsrates zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS). Die Beschwerdeführer rügen insbesondere, dass der Regierungsrat ohne formell-gesetzliche Grundlage lediglich auf Verordnungsstufe den Rechtsschutz geregelt und die gerichtliche Prüfung der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zugewiesen habe. Sie machen Verletzungen von Art. 30 und 49 BV sowie von Art. 31 BV und Art. 5 EMRK geltend und beantragen die vollumfängliche Aufhebung der Verordnung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt die Bestimmungen von § 2 Abs. 1-3 der angefochtenen Einführungsverordnung auf, da diese keine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Regelung der Gerichtsorganisation bieten.

Gemäss Art. 73 Abs. 1 KV/ZH entscheiden Gerichte Streitigkeiten, die ihnen das Gesetz zuweist. Da § 2 EV BWIS/ZH eine umfassende gerichtsorganisatorische Regelung darstellt, die wesentliche Bestimmungen über Organisation und Aufgaben der Behörden betrifft, hätte sie nach Art. 38 Abs. 1 lit. c KV/ZH in Gesetzesform erlassen werden müssen. Eine Verordnungskompetenz nach Art. 38 Abs. 2 KV/ZH liegt nicht vor, da es sich nicht um weniger wichtige Rechtssätze handelt. Auch verfassungsrechtlich verletzt die Regelung Art. 30 Abs. 1 BV, welcher für die grundlegende Gerichtsorganisation eine formell-gesetzliche Grundlage verlangt, um Missbrauch und Manipulation auszuschliessen. Das neue kantonale Polizeigesetz kann nicht als ausreichende Grundlage dienen, da es zum Zeitpunkt des Erlasses der Einführungsverordnung noch nicht formell zustande gekommen war.

Zudem steht die vorgesehene Gerichtsorganisation mit Art. 86 Abs. 2 BGG im Widerspruch. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich stellt kein oberes kantonales Gericht dar, wie es das Bundesgerichtsgesetz als Vorinstanz verlangt. Dies gilt auch während der Übergangsfrist, da Kantone kein dem Sinn und Geist des BGG widersprechendes Verfahrensrecht schaffen dürfen. Hingegen hält die kantonale Zuständigkeitsordnung für den Vollzug der Massnahmen (Kantonspolizei und Stadtpolizeien) dem Vorrang des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV stand, da das BWIS die Organisationsautonomie der Kantone nicht einschränkt.

Mit der Aufhebung von § 2 Abs. 1-3 EV BWIS/ZH greifen die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegerechts. Für Rayonverbote und Meldeauflagen entspricht dieser Rechtsmittelweg dem Bundesrecht. Hinsichtlich des Polizeigewahrsams bedarf es jedoch einer ergänzenden Regelung, da der ordentliche Rechtsweg über administrative Rekursinstanzen mit Art. 24e Abs. 5 BWIS unvereinbar wäre, welcher eine direkte richterliche Überprüfung verlangt.

Regeste

a Kantonale Zuständigkeitsordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), Art. 49 Abs. 1 BV. Die kantonale Zuständigkeitsordnung, wonach die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur zur Anordnung von Massnahmen gemäss BWIS befugt sind, hält vor dem Bundesrecht stand (E. 2). Regeste b Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung; Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 73 und 38 KV/ZH. Der Regierungsrat ist nicht befugt, die gerichtliche Zuständigkeitsordnung zur richterlichen Überprüfung von Massnahmen gemäss BWIS in Abweichung von der allgemeinen Gerichtsorganisation durch eine blosse Verordnung festzulegen (E. 3). Regeste c Vereinbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung mit dem Bundesgerichtsgesetz und dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Die in der angefochtenen Einführungsverordnung vorgesehene Gerichtsorganisation steht mit dem Bundesgerichtsgesetz im Widerspruch (E. 3.5). Soweit die allgemeinen Regeln der kantonalen Verwaltungsrechtspflege anwendbar sind, steht die Ordnung im Einklang mit dem Bundesgerichtsgesetz und dem BWIS; hinsichtlich des Polizeigewahrsams bedarf es aufgrund des BWIS einer ergänzenden Regelung (E. 4 und 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.