Überweisung der Scheidungsklage an zuerst angerufenes Gericht wegen Konnexität zur Güterauseinandersetzung zulässig (Art. 36 Abs. 2 GestG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 III 178 · ATF 132 III 178 · DTF 132 III 178
- Datum
- 24.01.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 III 178
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Ehefrau X. reichte beim Bezirksgericht Weinfelden (Wohnsitzgerichtsstand) eine Ehescheidungsklage ein, während beim Bezirksgericht Plessur (Wohnsitzgerichtsstand des Ehemanns Y.) bereits seit Dezember 2002 ein Verfahren zur Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung hängig war. Der Ehemann beantragte die Überweisung der Scheidungsklage an das zuerst angerufene Gericht in Graubünden. Die Bezirksgerichtliche Kommission Weinfelden überwies das Scheidungsverfahren an das Bezirksgericht Plessur, nachdem dieses seine Übernahmebereitschaft erklärt hatte. Das Obergericht Thurgau wies den Rekurs der Ehefrau gegen diesen Überweisungsbeschluss ab. Die Ehefrau führt eidgenössische Berufung ans Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Entscheids sowie die Weiterführung des Scheidungsverfahrens in Weinfelden oder eventualiter dessen Sistierung bis zum Abschluss des Güterrechtsverfahrens.
Das Bundesgericht weist die eidgenössische Berufung der Ehefrau ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Überweisungsbeschluss wird als selbstständiger Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit qualifiziert, da er direkte Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit hat und das überweisende Gericht sich als unzuständig erklärt; er ist somit kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG, sondern gemäss Art. 49 Abs. 1 OG mit Berufung anfechtbar.
Das Gericht bejaht einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Scheidungsklage, da bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB und des Vorsorgeausgleichs nach Art. 123 Abs. 2 ZGB das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden muss. Für die Bestimmung des vorrangigen Verfahrens stellt Art. 36 Abs. 2 GestG ausschliesslich auf die zeitliche Priorität der Rechtshängigkeit ab, nicht auf eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebensache. Da die güterrechtliche Auseinandersetzung vor der Scheidungsklage rechtshängig wurde, ist die Überweisung bundesrechtskonform.
Hinsichtlich des Beurteilungsspielraums nach Art. 36 GestG verstösst die Überweisung nicht gegen Bundesrecht. Eine Sistierung würde zu einer grossen Verzögerung führen, während bei der Überweisung keine prozessualen Nachteile ersichtlich sind: Beide Parteien haben denselben Rechtsvertreter, die Verhandlungssprache ist in beiden Kantonen Deutsch, und beide Verfahren befinden sich noch im Anfangsstadium. Dass der Klägerin durch die Überweisung der zwingende Gerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG entzogen wird, nimmt das Gesetz in Kauf; zudem liegt der neue Gerichtsstand am Wohnort des Beklagten, der ohnehin als alternativer zwingender Gerichtsstand für Scheidungsklagen zulässig wäre.
Regeste
Art. 36 Abs. 2 GestG; Überweisung in Zusammenhang stehender Klagen an das zuerst angerufene Gericht. Ein Entscheid, mit welchem ein Gericht ein Verfahren in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 GestG an das zuerst angerufene Gericht überweist, ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG, sondern ein selbstständiger Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OG und der eidgenössischen Berufung zugänglich (E. 1.1 und 1.2). Begriff des sachlichen Zusammenhangs. Eine Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung und eine Scheidungsklage stehen in einem sachlichen Zusammenhang (E. 2 und 3). Für die Frage, welchem Verfahren bei in Zusammenhang stehenden Klagen der Vorrang zu gewähren ist, stellt Art. 36 GestG einzig auf die zeitliche Priorität der Rechtshängigkeit ab (E. 4). Beurteilungsspielraum des Gerichts im Rahmen von Art. 36 GestG. Im vorliegenden Fall verstösst die Überweisung der Scheidungsklage an das Gericht, wo die Klage auf Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung hängig ist, nicht gegen Bundesrecht (E. 5). Regeste Art. 36 al. 2 LFors; transmission d'actions connexes au tribunal saisi en premier lieu. Une décision par laquelle un tribunal transmet, en application de l'art. 36 al. 2 LFors, une procédure au tribunal saisi en premier lieu n'est pas une décision finale au sens de l'art. 48 al. 1 OJ, mais une décision incidente prise séparément du fond quant à la compétence territoriale, au sens de l'art. 49 al. 1 OJ, et susceptible d'un recours en réforme fédéral (consid. 1.1 et 1.2). Notion de connexité matérielle. Une action en liquidation du régime matrimonial et une action en divorce sont connexes (consid. 2 et 3). Pour savoir à quelle procédure accorder la priorité en cas d'actions connexes, l'art. 36 LFors se réfère uniquement à la priorité dans le temps de la litispendance (consid. 4). Marge d'appréciation du tribunal dans le cadre de l'art. 36 LFors. En l'espèce, le transfert de l'action en divorce au tribunal devant lequel l'action en liquidation du régime matrimonial est pendante ne contrevient pas au droit fédéral (consid. 5). Regesto Art. 36 cpv. 2 LForo; rimessione di azioni connesse al giudice adito preventivamente. La decisione con cui un tribunale rimette, in applicazione dell'art. 36 cpv. 2 LForo, una procedura al tribunale adito preventivamente non costituisce una decisione finale ai sensi dell'art. 48 cpv. 1 OG, ma è una decisione incidentale emanata separatamente dal merito sulla competenza per territorio ai sensi dell'art. 49 cpv. 1 OG e suscettiva di un ricorso per riforma (consid. 1.1. e 1.2). Nozione di connessione materiale. Un'azione con cui viene chiesta la liquidazione del regime matrimoniale e un'azione di divorzio sono materialmente connesse (consid. 2 e 3). Per sapere a quale procedura dare la priorità nel caso di azioni connesse, l'art. 36 LForo si basa unicamente sulla priorità temporale della litispendenza (consid. 4). Margine di apprezzamento del tribunale nell'ambito dell'art. 36 LForo. Nel caso concreto, la rimessione dell'azione di divorzio al tribunale presso cui è pendente l'azione concernente la liquidazione del regime matrimoniale non viola il diritto federale (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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