Justizze.

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Justizze. Art. 99 SchKG

Bundesgericht

Pfändung arrestierter Kontoguthaben bei Saldo-Rückgang: Forderung bleibt bestehen, Depotwerte nur effektiv vorhanden pfändbar (Art. 99 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 III 665 · ATF 130 III 665 · DTF 130 III 665
Datum
22.09.2004
Geschäftsnummer
BGE 130 III 665
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 472 OR Art. 481 OR Art. 99 SchKG Art. 100 SchKG Art. 131 SchKG Art. 275 SchKG

Zusammenfassung

Die Bank Z. liess gegen die Y. Ltd. einen Arrest über Vermögenswerte bei der Bank X. vollziehen, darunter Kontoguthaben sowie deponierte Wertschriften und Münzen. Nach Erteilung der definitiven Rechtsöffnung stellte die Bank das Fortsetzungsbegehren. Die Drittschuldnerin meldete jedoch, dass sich die Kontoguthaben aufgrund einer Panne verringert hätten und aus dem Depot Werte entnommen worden seien. Das Betreibungsamt pfändete daraufhin nur noch die tatsächlich verbliebenen Bestände. Die Bank Z. verlangte hingegen die Pfändung der ursprünglich arrestierten Gesamtbeträge sowohl für die Konten als auch für das Depot.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde bezüglich der Kontokorrentguthaben teilweise gut, wies sie aber betreffend die deponierten Wertschriften und Münzen ab.

Hinsichtlich der Kontoguthaben hielt das Gericht fest, dass die Anzeige gemäss Art. 99 SchKG an die Drittschuldnerin unbestrittenermassen zugestellt wurde. Zahlungen, die danach zu Lasten der arrestierten Konten an die Schuldnerin erfolgten, hatten keine befreiende Wirkung und führten nicht zum Untergang der Forderungen. Die Bank kann durch das Betreibungsamt oder den Verwerter gemäss Art. 100 SchKG und Art. 131 SchKG nochmals belangt werden. Daher sind die Kontokorrentguthaben in der ursprünglichen Arresthöhe in die Pfändungsurkunde aufzunehmen.

Für die deponierten Wertschriften und Münzen gilt dies nicht. Der Arrest betraf hier einen Herausgabeanspruch aus einem Depotvertrag. Gemäss Art. 472 Abs. 1 OR und Art. 481 Abs. 3 OR erlischt dieser Anspruch mit der effektiven Rückgabe der individualisierten Sachen an den Hinterleger, da der Aufbewahrer die Leistung nicht ein zweites Mal erbringen kann. Art. 99 SchKG findet auf solche Herausgabeansprüche keine Anwendung, sondern nur auf Geldforderungen. Zudem waren neue tatsächliche Behauptungen zur Verwahrung im Bundesgerichtsverfahren gemäss Art. 275 SchKG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 OG als neu und damit unbeachtlich zu qualifizieren. Die Pfändung der Depotwerte beschränkt sich somit auf den zum Zeitpunkt der Pfändung tatsächlich noch vorhandenen Bestand.

Regeste

Pfändung in der Arrestbetreibung; Rückgang des Saldos auf einem bei einem Drittschuldner (Bank) arrestierten und nun zu pfändenden Konto (Art. 99 SchKG). Kontokorrentguthaben des Arrestschuldners sind auch bei einem nachträglichen Rückgang in der arrestierten Höhe zu pfänden (E. 3.1), deponierte Wertschriften und Münzen dagegen nur in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt der Pfändung effektiv noch vorhanden sind (E. 3.2).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.