Ehefrau verzichtet auf Altersrente zugunsten Zusatzrente Ehemann: Kein schutzwürdiges Interesse, Verzicht unwirksam (Art. 22bis AHVG, Art. 23 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 V 1 · ATF 129 V 1 · DTF 129 V 1
- Datum
- 10.01.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 V 1
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein im Ausland wohnendes Ehepaar streitet über die Möglichkeit eines Verzichts auf die eigene Altersrente der Ehefrau zugunsten einer Zusatzrente zur Altersrente des Ehemannes. Die Ehefrau bezieht seit Dezember 1997 eine eigene Altersrente, der Ehemann seit Juni 1998 eine Invalidenrente, welche ab Februar 2000 in eine Altersrente umgewandelt wurde. Das Paar macht geltend, die Ehefrau habe wirksam auf ihre Rente verzichtet, damit dem Ehemann ab Februar 2000 eine Vollrente samt Zusatzrente ausgerichtet werde. Die Vorinstanz verneinte einen solchen Verzicht und wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt, dass kein wirksamer Verzicht auf die Altersrente der Ehefrau zugunsten einer Zusatzrente für den Ehemann vorliegt.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Dezember 1997 eine eigene Altersrente, während ihr Ehemann ab dem 1. Februar 2000 eine ordentliche Altersrente erhält. Weder aufgrund der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision noch gestützt auf Artikel 34 IVG besteht ein Anspruch auf eine Zusatzrente, da die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht erfüllt sind. Ein Verzicht auf Versicherungsleistungen ist im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse der berechtigten Person vorliegt und keine Interessen Dritter oder der Versicherung beeinträchtigt werden. Diese Rechtslage entspricht dem Grundsatz von Artikel 23 ATSG, wonach ein Verzicht ausgeschlossen ist, wenn er schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter verletzt oder gesetzliche Vorschriften umgeht.
Im vorliegenden Fall fehlt ein schutzwürdiges Interesse für einen Verzicht. Eine solche Rechtshandlung würde die Eckpfeiler des Systemwechsels der 10. AHV-Revision, insbesondere das Individualrentenkonzept und die Plafonierung, untergraben. Zudem würden die finanziellen Interessen der AHV durch die Mehrbelastung beeinträchtigt und das mit der Revision verfolgte Sparziel unterlaufen. Da die Abschaffung der Zusatzrenten auch der Gleichstellung der Geschlechter dient, wäre eine generelle Zulassung des Verzichts unvereinbar mit diesem gesetzgeberischen Anliegen. Der beantragte Zinsanspruch wird ebenfalls abgewiesen.
Regeste
Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision; Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 34 IVG: Verzicht auf Versicherungsleistungen. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung nur ausnahmsweise verzichtet werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegt und der Verzicht keine Interessen anderer Beteiligter (inklusive der Alters- und Hinterlassenen- und der Invalidenversicherung) beeinträchtigt, ist auch unter Geltung der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision festzuhalten. In casu wird ein schutzwürdiges Interesse einer seit dem 1. Dezember 1997 eine Altersrente beziehenden Ehefrau an einem Verzicht auf ihre Rente zu Gunsten einer per 1. Februar 2000 auszurichtenden Vollrente des Ehemannes samt Zusatzrente verneint.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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