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Justizze. Art. 27 BüG

Bundesgericht

Erleichterte Einbürgerung nach Tod Schweizer Ehefrau: Kein Härtefall bei Niederlassungsbewilligung C und Zweifeln an ehelicher Gemeinschaft (Art. 27 BüG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 II 401 · ATF 129 II 401 · DTF 129 II 401
Datum
27.03.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 II 401
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 ANAG Art. 3 ANAV Art. 27 BüG Art. 108 OG

Zusammenfassung

Ein 1949 geborener Ausländer beantragte am 3. Dezember 1999 beim Bundesamt für Ausländerfragen die erleichterte Einbürgerung gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizerin. Während des laufenden Verfahrens verstarb die Ehefrau am 3. Oktober 2000 nach längerer Krankheit. Das Bundesamt wies das Gesuch ab, da die eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Entscheids nicht mehr bestehe. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Voraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung erfüllt gewesen und der Tod stelle einen Härtefall dar. Er verwies auf Befragungsprotokolle zur tatsächlichen Lebensgemeinschaft, die jedoch erst in der Beschwerdeinstanz vorgebracht wurden. Die Vorinstanz hegte aufgrund eines Altersunterschieds von 44 Jahren, der zeitlichen Abfolge von Asylgesuch, Scheidung und Wiedereinreisegesuch sowie fehlender Äusserungen der schwer kranken Ehefrau erhebliche Zweifel am tatsächlichen Ehewillen.

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG müssen sämtliche Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung sowohl bei Gesuchsstellung als auch zum Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein; der Tod des Schweizer Ehepartners während des Verfahrens beendet daher grundsätzlich den Anspruch. Da das Gesetz diesen Spezialfall nicht regelt, handelt es sich um keine qualifizierte Gesetzeslücke, sondern um eine durch die Verwaltung auszufüllende Regelungslücke, wobei Härtefälle nur bei strengen Voraussetzungen anzunehmen sind.

Im konkreten Fall waren die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt. Die Vorinstanz stützte ihre Zweifel am tatsächlichen Ehewillen auf den grossen Altersunterschied von 44 Jahren, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschliessung noch mit seiner albanischen Ehefrau verheiratet war und dies erst spät meldete, sowie auf die Unmöglichkeit, die schwer kranke Ehefrau zu befragen. Neue Beweisangebote wie Befragungsprotokolle konnten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht berücksichtigt werden, da die Begründung gemäss Art. 108 Abs. 2 OG bereits in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss.

Zudem lag kein Härtefall vor. Der Beschwerdeführer besass eine unbefristete Niederlassungsbewilligung C gemäss Art. 6 Abs. 1 ANAG, welche ihm den günstigsten Aufenthaltsstatus gewährt und keinen fremdenrechtlichen Beschränkungen unterliegt (Art. 3 Abs. 10 ANAV). Er hatte gute Arbeitszeugnisse und musste seinen Verbleib in der Schweiz nicht fürchten. Eine ordentliche Einbürgerung nach Art. 15 Abs. 1 BüG stand ihm nach zwölfjährigem Aufenthalt offen. Die Vorinstanz überschritt ihr Ermessen somit weder bezüglich der Prüfung der ehelichen Gemeinschaft noch bei der Beurteilung der Härtefallklausel.

Regeste

Erleichterte Einbürgerung (Art. 27 BüG); Tod des schweizerischen Ehepartners während des Einbürgerungsverfahrens. Das Gesetz gibt auf die Frage, wie es sich verhält, wenn die Ehe durch Tod des schweizerischen Ehepartners aufgelöst wird, keine Antwort. Die Nichterwähnung dieses Spezialfalles im Gesetz ist kein qualifiziertes Schweigen (E. 2.3). Indem die Verwaltung eine Sonderregelung für Härtefälle vorsieht, hat sie die Absicht des Gesetzgebers angemessen umgesetzt; denn der Gesuchsteller hat durch die Ehe mit der Schweizer Ehefrau eine Vertrauensposition erworben, die er mit deren Tod nicht einfach verlieren soll (E. 2.5). Offen gelassen, ob vor dem Ableben der Ehefrau eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG bestanden hat (E. 3). Ein Härtefall liegt nicht vor (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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