Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 34 IVG

Bundesgericht

Ehefrau arbeitet unentgeltlich im Betrieb des Ehemannes: Anspruch auf Zusatzrente trotz fehlendem Barlohn und Beitragsabrechnung (Art. 34 Abs. 1 IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 V 20 · ATF 128 V 20 · DTF 128 V 20
Datum
15.02.2002
Geschäftsnummer
BGE 128 V 20
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 34 IVG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin, geboren 1943, meldete sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf einen Unfall im Jahr 1997 zum Leistungsbezug an. Sie gab an, von 1973 bis zum Unfalljahr im Elektro-Ingenieur-Büro ihres Ehemannes als Büroangestellte gearbeitet zu haben, wobei sie umfangreiche Sekretariatsarbeiten erledigte, Telefonate führte und bei Submissionen mitwirkte. Ein jährlicher Barlohn von Fr. 20'000.- wurde behauptet, jedoch waren keine AHV-Beiträge abgerechnet worden und die letzten Einträge im Individuellen Konto stammten aus dem Jahr 1966. Die IV-Stelle sprach ihr eine ganze Invalidenrente zu, verneinte aber den Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehemann, da keine entgeltliche Erwerbstätigkeit vorliege. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde ab, woraufhin die Beschwerdeführerin ans Bundesgericht weiterzog.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurück, damit diese die beantragte Zusatzrente für den Ehemann prüfe und ausrichte.

Das Gericht stellt fest, dass der Begriff der Erwerbstätigkeit in Art. 34 Abs. 1 IVG auch die Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten ohne Barlohn sowie Tätigkeiten umfasst, die nicht der Beitragspflicht unterliegen. Entgegen der Vorinstanz ist für den Anspruch auf eine Zusatzrente nicht erforderlich, dass ein Barlohn bezogen oder die AHV-Beitragspflicht erfüllt wurde. Massgebend ist vielmehr, ob eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete persönliche Tätigkeit ausgeübt wurde, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht. Im konkreten Fall ist aufgrund der Abklärungen zur Einsatzfähigkeit und des Arbeitgeberfragebogens erwiesen, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg Büroarbeiten im Betrieb ihres Ehemannes leistete und dadurch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigerte. Dass der Arbeitgeber keine Beiträge abrechnete, ändert nichts an der Anspruchsberechtigung, da die Auslegung von Art. 34 Abs. 1 IVG keine beitragspflichtige Entlöhnung voraussetzt. Eine gegenteilige Auslegung würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die unentgeltliche Mitarbeit eines Ehepartners im Familienbetrieb vollumfänglich als Erwerbstätigkeit gilt und somit den Anspruch auf eine Zusatzrente begründet, unabhängig davon, ob formale Lohnzahlungen oder Beitragsabrechnungen erfolgten.

Regeste

Art. 34 Abs. 1 IVG: Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten. - Eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung üben auch die im Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Versicherten ohne Barlohn und die einer nicht beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehenden Versicherten aus. - Ob der Arbeitgeber die Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflicht erfüllt hat, ist für den Anspruch auf eine Zusatzrente unerheblich. Regeste Art. 34 al. 1 LAI: Droit à une rente complémentaire pour le conjoint. - Exercent également une activité lucrative au sens de cette disposition, les assurés qui travaillent dans l'entreprise de leur conjoint sans percevoir de salaire en espèces et les assurés dont l'activité n'est pas soumise à cotisation. - Le point de savoir si l'employeur s'est acquitté de ses obligations de fournir les décomptes et de payer les cotisations est sans incidence sur la prétention à une rente complémentaire. Regesto Art. 34 cpv. 1 LAI: Diritto a una rendita completiva per il coniuge. - Esercitano pure un'attività lucrativa ai sensi di questo disposto gli assicurati che lavorano nell'azienda del loro coniuge senza percepire un salario in contanti e gli assicurati la cui attività non è soggetta a contribuzione. - La questione di sapere se il datore di lavoro abbia adempiuto i suoi obblighi di conteggiare e di pagare i contributi non è di rilievo ai fini del diritto a una rendita completiva.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide