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Justizze. Art. 108 UVG

Bundesgericht

Kostenpflicht unterliegender Unfallversicherer im kantonalen Verfahren unzulässig ohne Leichtsinn oder Mutwill (Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 V 196 · ATF 127 V 196 · DTF 127 V 196
Datum
04.05.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 V 196
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 108 UVG

Zusammenfassung

Die CSS Versicherung reichte gegen einen Einspracheentscheid der SUVA bezüglich eines Karpaltunnelsyndroms beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde ein. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab und legte der CSS Versicherung trotz fehlendem Nachweis von Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit eine Gerichtsgebühr von 2500 Franken auf. Die CSS Versicherung erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Verpflichtung der SUVA zur Leistungserbringung.

Das Bundesgericht hob den kostenrechtlichen Teil des kantonalen Urteils auf, da die Auferlegung von Verfahrenskosten an einen unterliegenden Versicherer ohne Vorliegen von Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit unzulässig ist.

Das Gericht stützte sich dabei auf den klaren Wortlaut von Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG, welcher das kantonale Beschwerdeverfahren grundsätzlich als kostenlos definiert und eine Kostentragung ausschliesslich bei leichtsinnigem oder mutwilligem Verhalten vorsieht. Der Begriff "Parteien" umfasst auch Versicherer; eine Differenzierung zugunsten einer Kostenpflicht bei Streitigkeiten zwischen zwei Versicherern findet sich im Gesetzestext nicht. Hätte der Gesetzgeber eine solche Ausnahme gewollt, hätte er dies wie bei der Parteientschädigung ausdrücklich geregelt.

Die historische Auslegung bestätigte dieses Verständnis: Die parlamentarischen Beratungen zu Art. 85 AHVG, an welche Art. 108 UVG angeglichen werden sollte, zeigen, dass die Bundesversammlung die Kostenlosigkeit strikt auf die Fälle von Leichtsinn und Mutwill beschränken wollte. Auch die spätere Kodifizierung in Art. 61 ATSG änderte nichts an diesem Grundsatz für Versicherer. Eine analoge Anwendung der Praxis zu Art. 134 OG (Bundesgericht) wurde abgelehnt, da diese Norm mit der Formulierung "in der Regel" weitergehende Ausnahmen zulässt als der abschliessend formulierte Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG. Da die Vorinstanz selbst feststellte, dass sich die Beschwerdeführerin weder leichtsinnig noch mutwillig verhalten hatte, war die Gebührenauferlegung rechtswidrig.

Die materielle Frage der Leistungspflicht der SUVA für das Karpaltunnelsyndrom wurde in diesem Auszug nicht behandelt.

Regeste

Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG: Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es ist unzulässig, in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden Versicherer Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat. Regeste Art. 108 al. 1 let. a LAA: Gratuité de la procédure de recours devant les tribunaux cantonaux. Dans les procès opposant deux assureurs, les tribunaux cantonaux ne peuvent mettre des frais de justice à la charge de la partie qui succombe, lorsque celle-ci n'a pas agi témérairement ou à la légère. Regesto Art. 108 cpv. 1 lett. a LAINF: Gratuità della procedura di ricorso in sede cantonale. Nei processi opponenti due assicuratori, i tribunali cantonali non sono legittimati a porre spese giudiziarie a carico della parte soccombente qualora quest'ultima non abbia agito in modo temerario o con leggerezza.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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