Justizze.

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Justizze. Art. 24 BankG

Bundesverwaltungsgericht

Bankkonto-Pfandgläubigerin wehrt sich gegen Anerkennung ausländischen Konkursdekrets: Vorinstanz muss Gleichwertigkeitsprüfung nach Art. 37g Abs. 2 Bst. a BankG nachholen (Art. 37g Abs. 2 Bst. a BankG)

Datum
06.05.2016
Geschäftsnummer
B-6065/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 2 BankG Art. 24 BankG Art. 37g BankG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Eine Schweizer Bank (Beschwerdeführerin) behauptet, gegenüber einer in Antigua und Barbuda liquidierten Gesellschaft (Beschwerdegegnerin), die früher als Bank tätig war, ein Pfandrecht an einem dort geführten Konto zu haben. Diese hatte bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets beantragt, um ihr in der Schweiz belegenes Vermögen direkt an die ausländische Insolvenzmasse zu übergeben – ohne Durchführung eines inländischen Hilfskonkurses. Die FINMA erkannte das Dekret an und verzichtete auf ein Hilfsverfahren, weil die Beschwerdegegnerin versichert hatte, es gebe keine pfandgesicherten Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte, die FINMA sei nicht zuständig und habe die gesetzliche Voraussetzung der gleichwertigen Behandlung pfandgesicherter Gläubiger im ausländischen Verfahren nicht geprüft. Die FINMA und die Beschwerdegegnerin bestreiten die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und deren Pfandanspruch.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin hinreichend konkret geltend gemacht hat, über eine pfandgesicherte Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin zu verfügen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Damit ist sie direkt und unmittelbar betroffen, da die angefochtene Verfügung auf einen Verzicht auf ein Hilfskonkursverfahren abzielt, was ihre rechtlich geschützten Interessen als Pfandgläubigerin beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat zu Unrecht darauf verzichtet, die Voraussetzung der gleichwertigen Behandlung pfandgesicherter Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz im ausländischen Insolvenzverfahren nach Art. 37g Abs. 2 Bst. a BankG zu prüfen, bevor sie den Verzicht auf ein Hilfsverfahren beschloss. Diese Prüfung ist zwingend, um die Interessen solcher Gläubiger zu schützen. Da die Beurteilung der Gleichwertigkeit sowohl die Abklärung des ausländischen Rechts als auch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gleichwertig“ erfordert, steht der Vorinstanz ein Beurteilungsspielraum zu, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Sache zurückweist. Die Beschwerde ist daher begründet und wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, soweit sie den Verzicht auf ein Hilfskonkursverfahren betrifft, und die Sache wird an die FINMA zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und die Beschwerdeführerin erhält eine Parteientschädigung von Fr. 10'200.–. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein Gläubiger mit behauptetem Pfandrecht zur Beschwerde legitimiert ist und die Vorinstanz die Gleichwertigkeitsprüfung nicht allein auf eine Zusicherung der Schuldnerin stützen darf, sondern diese selbst eigenständig vornehmen muss.

Regeste

Finanzmarktaufsicht (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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