Gesetzesartikel
Art. 12 SAFIG – Anstellungsverhältnisse
1 Entscheid, in dem Art. 12 SAFIG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.