Gesetzesartikel
Art. 71a KVV – Übernahme der Kosten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung
3 Entscheide, in denen Art. 71a KVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter lässt Dupuytren-Kontraktur in Österreich mit nicht mehr kassenpflichtigem Enzym behandeln: Kostenübernahme abgelehnt, da schweizerische Operation zweckmässig und Arzneimittel nicht in Spezialitätenliste (Art. 36 Abs. 1 KVV)
- Versicherter mit multiplem Myelom beantragt Kostenübernahme für Kombinationstherapie Darzalex/Revlimid/Dexamethason: Vorinstanz verletzt Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Art. 71d Abs. 2 KVV, Beschwerde teilweise gutgeheissen
- Versicherter mit Cluster-Kopfschmerz beantragt Kostenübernahme für Sumatriptan-Mepha in höherer als zugelassener Dosierung: Bundesgericht verweist Fall zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurück (Art. 71a Abs. 1 lit. b KVV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.