Gesetzesartikel
Art. 33 StGB – Strafantrag: Rückzug
3 Entscheide, in denen Art. 33 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer rügt fehlende gültige Strafanträge für Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung: Polizeirapporte ohne Unterschrift genügen als Protokoll (Art. 304 Abs. 1 StPO)
- Einstellung wegen häuslicher Gewalt sperrt Verurteilung für Tätlichkeiten: Ne bis in idem und Unteilbarkeit des Strafantrags (Art. 55a StGB)
- Notwehrexzess nach verbaler Provokation: Entschuldbarkeit verneint, Strafmilderung nach Art. 16 Abs. 1 StGB (Art. 111 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.