Gesetzesartikel
Art. 267 OR – Rückgabe der Sache
3 Entscheide, in denen Art. 267 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vermieter klagt auf Schadenersatz für Mängel nach Rückgabe des Einfamilienhauses: Mängelrüge am Garten unzureichend, Backbleche als Zugehör des neuen Ofens, Rost am Waschbeckenablauf gewöhnliche Abnützung, Farbflecken anteilig berechnet, Biotop-Wiederherstellungskosten nicht belegt (Art. 267a OR)
- Vermieterin akzeptiert formungültige Kündigung des Mieters und beruft sich später auf Formmangel: Rechtsmissbrauch führt zur Unwirksamkeit der Rüge (Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 52 ZPO)
- Mieterin weist Ausweisung nach rechtskräftiger Kündigung zurück: Kein konkludenter neuer Mietvertrag trotz Mietzinszahlungen nach Kündigungsfristende, summarischer Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO zulässig
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.