Gesetzesartikel
Art. 141 BV – Fakultatives Referendum
3 Entscheide, in denen Art. 141 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kantonsregierungen und staatlich beherrschte Lotteriegesellschaften äussern sich vor eidgenössischer Volksabstimmung zum Geldspielgesetz: Interventionen zulässig bei besonderer Betroffenheit und Einhaltung von Sachlichkeit, Verhältnismässigkeit und Transparenz (Art. 34 Abs. 2 BV)
- Kanton Zürich und OJPD äussern sich vor eidgenössischer Volksabstimmung zum NDG: Intervention des Kantons zulässig, jene der OJPD unzulässig (Art. 34 Abs. 1 und 2 BV)
- Referendum gegen Steuerabkommen: Unterschriften am 97. Tag eingereicht, Fristversäumnis durch B-Post-Rücksendung zulasten der Komitees (Art. 62 BPR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.