Gesetzesartikel
Art. 106 BGG – Rechtsanwendung
503 Entscheide, in denen Art. 106 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Regress einer Unfallversicherung gegen Haftpflichtversicherer: Aktivlegitimation bei schottischem Recht und Schweizer Prozessführung (Art. 144 IPRG)
- Güterrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung: Bewertung des Weinbaubetriebs und Ersatzforderungen der Errungenschaft bestätigt (Art. 212 ZGB)
- Patentverletzung: Vorsorgliche Beweisführung (Augenschein) abgelehnt, da Teilnahmehandlung nicht glaubhaft gemacht (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.