Verband beantragt Zulassung zweier Tragschrauber: Lärmgrenzwert von 65 dB(A) für Gyrokopter ist verfassungskonform und Anwendung des Chicago-Übereinkommens sachgerecht (Art. 3a Abs. 2 VEL)
- Datum
- 21.03.2017
- Geschäftsnummer
- A-7981/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 LFG Art. 2 LFG Art. 52 LFG Art. 58 LFG Art. 2b LFV Art. 3 LFV Art. 4 LFV Art. 5 LFV Art. 13 LFV Art. 17 LFV Art. 18 LFV Art. 21 LFV Art. 3 LSV Art. 3 USG Art. 11 USG Art. 1 VEL Art. 3 VEL Art. 3a VEL Art. 5 VwVG Art. 35 VwVG
Zusammenfassung
Der Verband Swiss Microlight Flyers SMF beantragte beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), den Tragschrauber FC-Composites AC20/914 UL als eintragungsfähig ins Schweizer Luftfahrzeugregister zu erklären und den Tragschrauber Calidus 500 kg MTOM/912 ULS zur Benützung des Schweizer Luftraums zuzulassen. Das BAZL wies beide Gesuche ab, weil der erste Tragschrauber den gesetzlichen Lärmgrenzwert überschreite und für den zweiten kein nach schweizerischen Mindestanforderungen erstelltes Lärmzeugnis vorgelegt worden sei. Der Verband erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und rügte insbesondere die Verfassungswidrigkeit des Lärmgrenzwerts sowie die unzulässige Anwendung des Messverfahrens gemäss Chicago-Übereinkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Tragschrauber FC-Composites AC20/914 UL mit einem Schallpegel von 70,08 dB(A) den gesetzlichen Lärmgrenzwert von 65 dB(A) gemäss Art. 3a Abs. 2 der Verordnung über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL) überschreitet und daher gemäss Art. 3 Abs. 4 der Luftfahrtverordnung (LFV) nicht ins Luftfahrzeugregister eingetragen werden kann. Der Gerichtshof hielt fest, dass dieser Grenzwert verfassungs- und gesetzeskonform ist, da er im Einklang mit dem Regelungskonzept des Gesetzgebers steht, neue technische Erscheinungen wie Tragschrauber nur dann zuzulassen, wenn sie keine Verschlechterung der Umweltbelastung bewirken. Der Grenzwert sei auch nicht rechtsgleichheitswidrig, da Tragschrauber und Ecolight-Flugzeuge vergleichbare Umweltwirkungen aufweisen und daher denselben strengen Anforderungen unterliegen müssten. Für den Tragschrauber Calidus 500 kg MTOM/912 ULS stellte das Gericht fest, dass das vom Verband beigebrachte deutsche Lärmzeugnis nicht ohne weiteres als gleichwertig mit einem nach schweizerischen Mindestanforderungen erstellten Zeugnis anerkannt werden konnte, da es auf einem Messverfahren beruhte, das weniger strenge Korrekturvorschriften enthält als das gemäss Art. 3a Abs. 1 VEL vorgeschriebene Verfahren des Chicago-Übereinkommens. Das Gericht sah kein sachliches Hindernis dafür, dass das internationale Messverfahren die Lärmeinwirkungen sachgerecht abbildet, und verwies darauf, dass auch die deutschen und österreichischen Vorschriften im Kern dasselbe Verfahren vorsehen. Die Vorinstanz habe zudem ihre Begründungspflicht nicht verletzt, da sie klar dargelegt habe, warum das deutsche Zeugnis ohne Messprotokoll nicht ausreichte. Die Beschwerde wurde daher vollständig abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– und erhält keine Parteientschädigung. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Kompetenz des Verordnungsgebers bestätigt, für neuartige Luftfahrzeuge wie Tragschrauber spezifische, strengere Umweltanforderungen festzulegen, und klärt, dass das Messverfahren des Chicago-Übereinkommens auch für Luftfahrzeuge unter 750 kg sachgerecht ist, obwohl diese nicht direkt darunter fallen.
Regeste
Luftfahrzeuge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.