Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 17 LFV

Gesetzesartikel

Art. 17 LFV – Ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fluggenehmigungen sowie Lärm- und Schadstoffzeugnisse

1 Entscheid, in dem Art. 17 LFV eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.