Gesetzesartikel
Art. 4 GebV-En – Gebührenermässigung und Gebührenerlass
1 Entscheid, in dem Art. 4 GebV-En eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.