Gesetzesartikel
Art. 3a VRV – Tragen von Sicherheitsgurten
1 Entscheid, in dem Art. 3a VRV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.