Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 209 SchKG

Bundesgericht

Spezialliquidation nach Konkurseinstellung: Zinsenlauf pfandgesicherter Forderung endet mit Konkurseröffnung (Art. 209 Abs. 2 SchKG)

Datum
04.09.2017
Geschäftsnummer
5A_796/2016
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 209 SchKG Art. 230a SchKG Art. 247 SchKG Art. 250 SchKG Art. 261 SchKG

Zusammenfassung

Eine Bank als erstprioritäre Grundpfandgläubigerin verlangt in einer Spezialliquidation nach Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven die Berücksichtigung von Zinsen, die zwischen der Konkurseröffnung und der Verwertung der Liegenschaften aufgelaufen sind. Das Konkursamt hat diese Zinsen in der Verteilungsliste nicht berücksichtigt, da der Verwertungserlös nicht ausreichte, um alle Pfandgläubiger bezüglich ihrer Kapitalforderungen und der bis zur Konkurseröffnung fälligen Zinsen vollständig zu decken. Die Bank macht geltend, dass in der Spezialliquidation gemäss Art. 230a SchKG keine ungesicherten Gläubiger beteiligt seien und daher die restriktive Rechtsprechung zum Zinsenlauf im ordentlichen Konkursverfahren nicht analog angewendet werden dürfe.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bank ab und bestätigt die Verteilungsliste ohne Berücksichtigung der Nachkonkurszinsen. Es hält fest, dass die Spezialliquidation nach Art. 230a SchKG ein konkursrechtliches Instrument bleibt, für welches die allgemeinen Regeln über den Zinsenlauf gelten. Gemäss Art. 209 Abs. 2 SchKG laufen Zinsen pfandgesicherter Forderungen nur dann bis zur Verwertung weiter, wenn der Erlös sämtliche Pfandgläubiger bezüglich Kapital und Vorkonkurszinsen vollumfänglich befriedigt. Da dies vorliegend nicht der Fall war, findet Art. 209 Abs. 1 SchKG Anwendung, wonach der Zinsenlauf mit der Konkurseröffnung endet. Der Umstand, dass in der Spezialliquidation keine ungesicherten Gläubiger am Verfahren teilnehmen, rechtfertigt keine Abweichung von dieser Regel, da die Verteilungsliste weiterhin auf dem rechtskräftigen Kollokationsplan bzw. Lastenverzeichnis gemäss Art. 247 Abs. 2 und Art. 261 SchKG basiert. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt werden.

Entscheidend für die Ablehnung der höheren Zuweisung ist die konsequente Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 209 Abs. 2 SchKG auch auf das summarische Verfahren der Spezialliquidation. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Gleichbehandlung der Gläubiger und die Relativierung der Priorität des Grundpfandgläubigers bei ungenügender Deckung auch dann gelten, wenn faktisch keine anderen Gläubigerklassen existieren. Die Bank erhält somit lediglich den Betrag für ihre Forderung und die Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung, während die nachrangigen Gläubiger entsprechend der Rangordnung bedient werden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide