Gesetzesartikel
Art. 221 ZGB – Eigentumsverhältnisse: Zusammensetzung
1 Entscheid, in dem Art. 221 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.