Erwerb von 47 Namensaktien durch Einzelaktionär, anschliessende Einbringung in neu gegründete Tochtergesellschaft: Transponierung nach Art. 20a Abs. 1 DBG liegt vor, Vermögensertrag von Fr. 3'003'000.-- ist steuerbar
- Datum
- 04.03.2016
- Geschäftsnummer
- 2C_133/2015
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 71 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 20 DBG Art. 20a DBG Art. 645 OR Art. 20 StG/ZH Art. 20a StG/ZH Art. 7 StHG Art. 7a StHG
Zusammenfassung
Zwei Steuerpflichtige erhoben Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem ihre Rechtsmittel gegen die steuerliche Veranlagung für das Jahr 2008 abgewiesen worden waren. Streitgegenstand war die steuerliche Behandlung des Erwerbs von 47 Namensaktien einer Kapitalgesellschaft durch einen der Beschwerdeführer und deren anschliessende Übertragung in eine von ihm gegründete neue Aktiengesellschaft. Das kantonale Steueramt hatte diesen Vorgang als steuerlich relevante Transponierung qualifiziert und einen Vermögensertrag von Fr. 3'003'000.-- zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Aktien seien direkt von der Verkäuferin an die neu gegründete Gesellschaft übertragen worden und es habe daher keine Transponierung gegeben.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die steuerliche Veranlagung. Es stellte fest, dass die streitbetroffene Beteiligung nach dem Erwerb von der Verkäuferin zunächst ins Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 überging und erst in einem zweiten Schritt in die neu gegründete W.________ AG eingebracht wurde. Dies ergibt sich aus mehreren objektiven Umständen: Erstens bezeichnet der Aktienkaufvertrag vom 13. Juni 2008 zwar ambivalent den Beschwerdeführer 1 „oder eine von ihm benannte Aktiengesellschaft“ als Käufer, führt aber zugleich aus, dass der Käufer Vizepräsident der Zielgesellschaft sei – eine Funktion, die ausschliesslich dem Beschwerdeführer 1 persönlich zukommt. Zweitens wurde der Kaufpreis zu einem Teil (Fr. 615'000.--) durch Verrechnung eines Kontokorrentguthabens beglichen, das der Beschwerdeführer 1 bereits am 23. April 2008 aus seinem Privatvermögen an die Verkäuferin überwiesen hatte. Drittens wurde der Restbetrag (Fr. 2'435'000.--) vom Privatkonto des Beschwerdeführers 1 belastet, obwohl das Zahlungsversprechen zweideutig formuliert war. Viertens erfolgte der Eigentumsübergang der Aktien per 19. Juni 2008, also nach der Gründung der W.________ AG am 18. Juni 2008, aber erst am 27. Juni 2008 in deren Buchhaltung verbucht. Fünftens erfolgte diese Buchung gegen das Kontokorrent des Beschwerdeführers 1, was auf dessen vorherigen persönlichen Erwerb hinweist. Damit war die letzte Voraussetzung des Transponierungstatbestands nach Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG erfüllt, wonach die Beteiligung aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer juristischen Person übergehen muss. Der Erlös aus der Übertragung ist daher als Ertrag aus beweglichem Vermögen nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG steuerbar. Die gleiche Beurteilung gilt auch für die Staats- und Gemeindesteuern gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7a Abs. 1 lit. b StHG sowie § 20 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 lit. b StG/ZH. Die Anrufung von Art. 645 OR zur Begründung einer direkten Zuordnung an die Gesellschaft scheiterte, weil kein klares Handeln im Namen der Gesellschaft feststellbar war. Auch der Hinweis auf einen angeblichen zeitlichen Druck rechtfertigte keine Abweichung von klaren Vertragsformulierungen. Die Beschwerde war daher unbegründet. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 13'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; Parteientschädigungen sind nicht geschuldet gemäss Art. 68 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die objektive, an den tatsächlichen Abläufen orientierte Auslegung des Transponierungstatbestands bestätigt und klare Kriterien für die Unterscheidung zwischen persönlichem Erwerb und direkter Sachübernahme aufstellt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.