Gesetzesartikel
Art. 7a StHG – Besondere Fälle
1 Entscheid, in dem Art. 7a StHG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.