Gesetzesartikel
Art. 20a DBG – Besondere Fälle
2 Entscheide, in denen Art. 20a DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehegatten veräußern Aktien ihrer eigenen Holding an eine von ihnen voll beherrschte Gesellschaft: Transponierung liegt vor, steuerbarer Vermögensertrag nach Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG
- Erwerb von 47 Namensaktien durch Einzelaktionär, anschliessende Einbringung in neu gegründete Tochtergesellschaft: Transponierung nach Art. 20a Abs. 1 DBG liegt vor, Vermögensertrag von Fr. 3'003'000.-- ist steuerbar
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.