Gesetzesartikel
Art. 237 StGB – Störung des öffentlichen Verkehrs
1 Entscheid, in dem Art. 237 StGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.