Gesetzesartikel
Art. 170 IPRG – Rechtsfolgen
3 Entscheide, in denen Art. 170 IPRG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: Nachträgliche Aufhebung nach Art. 256 Abs. 2 ZPO unzulässig, da Verfahren strittig und Gestaltungsentscheid (Art. 256 Abs. 2 ZPO)
- Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: Aufhebung durch Vorinstanz nach Art. 256 Abs. 2 ZPO rechtswidrig, da Verfahren kein Fall der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 256 Abs. 2 ZPO)
- Schweizerische Hilfskonkursmasse klagt auf Zulassung ausländischer Forderungen im Nachlassverfahren: Klageabweisung wegen fehlender formeller Gläubigerstellung nach Kollokationsverfügung (Art. 250 Abs. 1 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.