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Justizze. Art. 706b OR

Bundesgericht

Aktiengesellschaft führt Generalversammlung während Pandemie schriftlich durch, verweigert Aktionärin aber Antragsrecht: Beschluss anfechtbar, nicht nichtig (Art. 700 Abs. 4 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 1 · ATF 149 III 1 · DTF 149 III 1
Datum
30.01.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 III 1
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 Covid-19-Gesetz Art. 699b OR Art. 700 OR Art. 706b OR

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft führte während der Covid-19-Pandemie ihre ordentliche Generalversammlung am 18. Juni 2020 ausschliesslich auf schriftlichem Weg durch. Eine Aktionärin, die Einwohnergemeinde B., stellte vorab einen Verschiebungsantrag zum Traktandum einer Statutenrevision und begründete diesen mit dem Vorliegen von Klärungsbedarf bei den Aktionären, der an einer schriftlichen Versammlung nicht diskutiert werden könne. Der Verwaltungsrat lehnte es ab, diesen Antrag zur Abstimmung zu bringen, und argumentierte, er liege allein in der Kompetenz des Versammlungsvorsitzenden. Die Gemeinde klagte daraufhin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West auf Ungültigkeitserklärung des Beschlusses zur Statutenrevision. Das Zivilkreisgericht erklärte den Beschluss für nichtig, das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte dies in der Berufung. Die Aktiengesellschaft erhob Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Aktiengesellschaft ab und bestätigte die Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses durch die Vorinstanz. Es stellte fest, dass der Verwaltungsrat bei Anwendung der Covid-19-Verordnungen zwar berechtigt war, die Generalversammlung schriftlich durchzuführen, jedoch verpflichtet blieb, den Aktionären das individuelle Antragsrecht gemäss Art. 700 Abs. 4 OR auch auf schriftlichem Weg zu ermöglichen. Dieses Recht ist unentziehbar und dient der Wahrung des Stimmrechts; seine Verweigerung entleert das Stimmrecht seines Sinnes, da nur über die Anträge des Verwaltungsrats abgestimmt werden könnte. Die Verordnungen zur Bekämpfung der Pandemie – insbesondere Art. 6b Covid-19-Verordnung 2 und Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 – sahen lediglich eine Kontaktminimierung vor, nicht aber die Aushebelung zentraler Aktionärsrechte. Auch Art. 8 Covid-19-Gesetz, das erst nach dem hier relevanten Zeitraum in Kraft trat, bekräftigt diesen Grundsatz. Die Nichtzulassung des Verschiebungsantrags der Gemeinde verstösst daher gegen Art. 700 Abs. 4 OR und macht den Beschluss anfechtbar gemäss Art. 706 OR. Die Vorinstanz hatte zu Recht entschieden, dass die Verletzung nicht so gravierend ist, dass Nichtigkeit gemäss Art. 706b OR einzutreten hätte; vielmehr genügt die Anfechtung als angemessene Rechtsfolge. Die Rechtsverletzung war kausal für den Beschluss, da die Aktionäre nicht über eine Alternative zum Verwaltungsratsantrag abstimmen konnten. Das Bundesgericht bestätigte die rückwirkende Aufhebung des Beschlusses betreffend Traktandum 6.2 gemäss Art. 706 OR. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass pandemiebedingte Ausnahmeregelungen das Kernbestand der Aktionärsrechte nicht ausschalten dürfen und dass das Antragsrecht auch bei schriftlicher Durchführung fortbesteht.

Regeste

aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7). Bei Verstoss gegen diese Vorgabe ist der entsprechende Generalversammlungsbeschluss anfechtbar, aber nicht nichtig (E. 9). Regeste Ancien art. 700 al. 4 CO; ancien art. 6b Ordonnance 2 COVID-19; tenue d'une assemblée générale par écrit; droit de proposition individuel des actionnaires. Si le conseil d'administration a, en application des ordonnances COVID-19, imposé aux actionnaires d'exercer exclusivement par écrit leurs droits lors de l'assemblée générale, la faculté de faire au préalable des propositions dans le cadre des objets à l'ordre du jour devait leur être accordée (consid. 3-5 et 7). En cas de violation de cette exigence, la décision correspondante de l'assemblée générale est annulable, et non nulle (consid. 9). Regesto Vecchio art. 700 cpv. 4 CO; vecchio art. 6b ordinanza 2 COVID 19; tenuta di un'assemblea generale in forma scritta; diritto di proposta individuale degli azionisti. Il consiglio di amministrazione, il quale aveva disposto in applicazione delle ordinanze COVID 19 che gli azionisti avrebbero potuto esercitare i loro diritti nell'assemblea generale esclusivamente per scritto, doveva permettere loro di formulare preliminarmente proposte concernenti gli oggetti all'ordine del giorno (consid. 3-5 e 7). In caso di violazione di questa prescrizione la relativa deliberazione dell'assemblea generale non è nulla, ma annullabile (consid. 9).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.