Gesetzesartikel
Art. 700 OR – Inhalt der Einberufung
1 Entscheid, in dem Art. 700 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.