Ausländerrechtliche Festhaltung im Administrativtrakt eines Regionalgefängnisses für vier Tage vor geplanter Ausschaffung: Ausnahmeregelung nach Art. 81 Abs. 2 AIG zulässig (Art. 81 Abs. 2 AIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 II 201 · ATF 146 II 201 · DTF 146 II 201
- Datum
- 31.03.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 II 201
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
X., ein aus Burkina Faso stammender Asylsuchender, wurde vom 17. bis 20. Juni 2019 im Administrativtrakt des Regionalgefängnisses Bern festgehalten, um ihn am 21. Juni 2019 zum Flughafen zu bringen, wo ein unbegleiteter Rückflug gebucht war. Nachdem X. sich am 21. Juni 2019 geweigert hatte, den Flug anzutreten, wurde er zunächst wieder im Regionalgefängnis und später im Ausschaffungsgefängnis Moutier festgehalten. X. beantragte vor dem Bundesgericht die Feststellung, dass die Festhaltung im Regionalgefängnis Bern vom 18. bis 20. Juni 2019 rechtswidrig gewesen sei, weil sie nicht in einer speziellen Hafteinrichtung erfolgt sei. Er argumentierte, die Unterbringung im Administrativtrakt entspreche nicht den Anforderungen von Art. 81 Abs. 2 AIG und der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Festhaltung vom 17. bis 20. Juni 2019 im Administrativtrakt des Regionalgefängnisses Bern rechtmässig war. Der Beschwerdeführer befand sich dort nur für vier Tage im Hinblick auf eine geplante Ausschaffung innerhalb von 96 Stunden; die Behörden befürchteten, er werde sich der Ausschaffung entziehen. Die konkreten Transportmodalitäten – insbesondere die Notwendigkeit einer zentralen, raschen Verbringung zum Flughafen – bildeten einen administrativ anderweitig nicht bewältigbaren wichtigen Grund für die Ausnahme von der Regel der Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung gemäss Art. 81 Abs. 2 Satz 2 AIG und Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG. Das Bundesgericht legte Art. 81 Abs. 2 AIG unionsrechtskonform aus, unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung in den Urteilen Bero/Bouzalmate (C-473/13 und C-514/13), wonach die Ausnahme eng auszulegen ist und berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe erfordert. Das renitente Verhalten des Beschwerdeführers am 21. Juni 2019, durch das die geplante Ausschaffung scheiterte, führte dazu, dass die anschliessende Festhaltung grundsätzlich in einer speziellen Einrichtung hätte erfolgen müssen; diese Verlegung erfolgte jedoch verspätet. Die Haftverfügung hätte den wichtigen Grund für die Ausnahme – die kurzfristige organisierte Ausreise – nachvollziehbar darlegen müssen, was im vorliegenden Fall als gegeben angesehen wurde. Die Entscheidung betont die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung von Art. 81 Abs. 2 AIG im Einklang mit Art. 2 Abs. 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA) und der Rechtsprechung des EuGH.
Regeste
Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtline); Art. 81 Abs. 2 AIG (Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2018 [Verfahrensregelungen und Informationssysteme], in Kraft seit 1. Juni 2019). Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen. Die ausländerrechtliche Festhaltung hat grundsätzlich in einer speziellen, nur zu diesem Zweck vorgesehenen Vollzugsanstalt zu erfolgen (Ausschaffungsgefängnis). Sie kann bloss in Ausnahmefällen in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, sofern die Trennung von den anderen Häftlingen - durch eine eigenständige Abteilung - sichergestellt bleibt und ein administrativ anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen vorliegt (E. 4-6). Der nicht anders zu bewältigende Grund für die Unterbringung in einer separaten Abteilung eines normalen Gefängnisses und nicht in einer speziellen Einrichtung (Ausschaffungsgefängnis) ist in der Haftverfügung eingehend zu begründen (E. 8). Das Bundesgericht bejaht im konkreten Fall das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Festhaltung des Betroffenen in einer abgetrennten Abteilung des Regionalgefängnisses Bern (E. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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