Gesetzesartikel
Art. 81 AIG – Haftbedingungen
2 Entscheide, in denen Art. 81 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ausländerrechtliche Festhaltung im Administrativtrakt eines Regionalgefängnisses für vier Tage vor geplanter Ausschaffung: Ausnahmeregelung nach Art. 81 Abs. 2 AIG zulässig (Art. 81 Abs. 2 AIG)
- Ausschaffungshaft im Regionalgefängnis Moutier: 18-Stunden-Zelleneinschluss und fehlender Internetzugang verletzen Grundrechte (Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.