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Justizze. Art. 1 UWG

Bundesgericht

Werbung mit Leasingzinssatz „0.9%-LEASING PLUS“ verstösst nicht gegen Preisbekanntgabepflicht: Zinssatz ist kein Preis im Sinne der PBV (Art. 17 UWG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 IV 233 · ATF 145 IV 233 · DTF 145 IV 233
Datum
01.01.2019
Geschäftsnummer
BGE 145 IV 233
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 13 OIP Art. 2 PBV Art. 3 PBV Art. 4 PBV Art. 13 PBV Art. 14 PBV Art. 1 UWG Art. 17 UWG Art. 24 UWG

Zusammenfassung

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Bundesanwaltschaft erhoben Beschwerde in Strafsachen gegen eine Entscheidung des Obergerichts Zürich, das X. freigesprochen hatte. X. war vorgeworfen worden, als Marketingleiter einer Firma auf einem Plakat am Bahnhof Giesshübel in Zürich mit dem Slogan „0.9% LEASING PLUS“ geworben zu haben, ohne die erforderlichen Spezifizierungen wie Monatsrate, Laufzeit oder effektiven Jahreszins lesbar anzugeben. Das Bezirksgericht Zürich hatte X. wegen fahrlässiger Verletzung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) verurteilt; das Obergericht hob diese Verurteilung auf. Streitpunkt war, ob die Angabe eines Leasingzinssatzes in der Werbung als Preisbekanntgabe im Sinne des UWG und der PBV gilt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft ab und bestätigte den Freispruch von X. Die Werbung „0.9%-LEASING PLUS“ stelle keine Preisbekanntgabe im Sinne von Art. 17 UWG dar, weil der beworbene Zinssatz lediglich ein Parameter zur Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises sei und nicht selbst als Preis im Sinne der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) gelte. Gemäss Art. 13 Abs. 1 PBV ist nur die Bekanntgabe tatsächlicher Preise oder bezifferter Preisrahmen bzw. -grenzen vorgeschrieben; abstrakte Preisparameter wie ein Zinssatz fallen nicht darunter. Art. 14 Abs. 1 PBV verlangt zudem, dass aus der Preisangabe deutlich hervorgeht, auf welche Ware, Einheit oder Dienstleistung sich der Preis bezieht – was bei einem isolierten Zinssatz nicht gegeben ist. Auch Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 2 PBV, die kaufähnliche Rechtsgeschäfte wie Leasingverträge einbeziehen, führen nicht zur Erfassung des Zinssatzes als Preis, da dieser allein nicht den konkreten Gegenwert des Leasingobjekts widerspiegelt. Der Leasingzins setzt sich aus mehreren Variablen zusammen – Anschaffungskosten, Finanzierungskosten und Restwert – und ermöglicht allein keine vergleichbare Preisbewertung durch den Konsumenten. Die Empfehlungen des SECO zur Einbeziehung des effektiven Jahreszinses in die Preisangabe seien nicht rechtsverbindlich und könnten daher nicht zur Auslegung der gesetzlichen Pflicht herangezogen werden. Die Widerhandlung gegen Art. 24 Abs. 1 lit. b UWG, die eine Busse für Verstösse gegen die Preisbekanntgabevorschriften vorsieht, lag somit nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen hatten damit keinen Erfolg.

Die Entscheidung klärt präzise die Abgrenzung zwischen Preisangaben und reinen Preisparametern in der Werbung und stärkt die Rechtssicherheit für Werbetreibende im Finanz- und Leasingbereich. Sie betont, dass nur solche Angaben, die unmittelbar den zu zahlenden Betrag erkennen lassen, der Preisbekanntgabepflicht unterliegen – nicht aber Kennzahlen, die lediglich zur Preisbildung beitragen.

Regeste

Art. 17 und Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UWG, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 PBV; Preisbekanntgabe in der Werbung. Die Werbung "0.9%-LEASING PLUS" stellt keine Preisbekanntgabe in der Werbung im Sinne von Art. 17 UWG dar. Beim beworbenen Zinssatz handelt es sich lediglich um einen für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises dienenden Parameter, der nicht von Art. 13 PBV erfasst wird (E. 2 und 3). Regeste Art. 17 et art. 24 al. 1 let. b et al. 2 LCD, art. 3 al. 1, art. 4 al. 1 et art. 13 al. 1 OIP; indication des prix dans la publicité. La publicité "0.9%-LEASING PLUS" ne constitue pas une indication de prix dans la publicité au sens de l'art. 17 LCD. Le taux d'intérêt vanté n'est qu'un paramètre déterminant le prix de vente effectif, non visé par l'art. 13 OIP (consid. 2 et 3). Regesto Art. 17 e art. 24 cpv. 1 lett. b e cpv. 2 LCSl, art. 3 cpv. 1, art. 4 cpv. 1 e art. 13 cpv. 1 OIP; indicazione dei prezzi nella pubblicità. La pubblicità "0.9%-LEASING PLUS" non costituisce un'indicazione del prezzo nella pubblicità ai sensi dell'art. 17 LCSl. Il tasso di interesse reclamizzato è solo un parametro, non contemplato dall'art. 13 OIP, per il calcolo del prezzo pagabile effettivamente (consid. 2 e 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.