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Justizze. Art. 31 BV

Bundesgericht

Ehemaliger gambischer Innenminister wegen Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht bejaht, Haftverlängerung zulässig (Art. 264a StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 IV 316 · ATF 143 IV 316 · DTF 143 IV 316
Datum
16.08.2017
Geschäftsnummer
BGE 143 IV 316
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 10 BV Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 264a StGB Art. 264k StGB Art. 221 StPO Art. 9 UNO-Pakt

Zusammenfassung

Ein ehemaliger Innenminister der Republik Gambia, der in der Schweiz Asyl beantragt hatte, wurde wegen des Verdachts der Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter) in Untersuchungshaft genommen. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Verlängerung der Haft bis zum 25. Juli 2017, was das kantonale Zwangsmassnahmengericht bewilligte. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde in Strafsachen mit dem Ziel, die Haftverlängerung aufzuheben und umgehend aus der Haft entlassen zu werden. Er wandte ein, es bestehe kein dringender Tatverdacht, insbesondere fehle es an einem ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung, und er habe weder persönlich gehandelt noch effektive Kontrolle ausgeübt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verlängerung der Untersuchungshaft. Es stellte fest, dass hinreichende und konkrete Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht bestehen, wonach während der Amtszeit des Beschwerdeführers als Innenminister von Gambia zwischen 2006 und September 2016 Folter planmäßig als Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung und Unterdrückung der Opposition eingesetzt wurde. Als entscheidende Beweise wurden der UN-Folterbericht vom 16. März 2015 und der UN-Bericht über außergerichtliche Hinrichtungen vom 11. Mai 2015 herangezogen, die glaubhaft darlegten, dass Folter in Gambia weit verbreitet und zur Routine gehörte, insbesondere im Mile 2 Central Prison. Ergänzt wurde dies durch die detaillierte Aussage des Zeugen B., eines Offiziers der gambischen Armee, der von der National Intelligence Agency und den 'Junglers' mehrfach gefoltert worden sein soll, sowie durch ein medizinisches Gutachten der Universität Bern, das Vernarbungen am Rücken, am rechten Oberarm, am rechten Unterschenkel und an den Sprunggelenken bestätigte. Das Gericht verwies darauf, dass der Beschwerdeführer als Innenminister generelle Verantwortung für Gefängnisse und Strafvollzug trug und dass Zeugenaussagen nahelegten, dass Befehle im Mile 2 Central Prison letztlich vom Innenministerium ausgingen. Damit war der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB (Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und Art. 264k StGB (Strafbarkeit des Vorgesetzten) begründet. Die Verhältnismässigkeit der Haft wurde angesichts der Schwere der Vorwürfe und des frühen Verfahrensstadiums bejaht (Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerde stand auch vor Verfassungs- und Konventionsrecht (Art. 10 und 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) nicht zu Fall. Die Kostenfrage wurde nicht behandelt, da die Beschwerde abgewiesen wurde.

Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Anwendung des schweizerischen Völkerstrafrechts auf Fälle von Folter im Ausland klärt und zeigt, wie internationale Berichte und Zeugenaussagen im Haftprüfungsverfahren zur Begründung eines dringenden Tatverdachts herangezogen werden können, ohne dass bereits eine abschliessende strafrechtliche Würdigung erforderlich ist.

Regeste

Art. 10 und 31 BV; Art. 5 EMRK; Art. 221 StPO; Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB; Art. 264k StGB; Verlängerung der Untersuchungshaft wegen dringendem Tatverdacht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Folter). Dringender Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren, namentlich zu Beginn der Strafuntersuchung (E. 2 und 3). Der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Allgemeinen (E. 4.1-4.5) sowie in Bezug auf Folter (E. 4.6). Strafbarkeit des Vorgesetzten (E. 4.7). Vorliegend bestehen hinreichende und konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht, dass während der Zeit, in der der Beschwerdeführer Innenminister der Republik Gambia gewesen war, Folter planmässig als Mittel eingesetzt wurde, um die Bevölkerung einzuschüchtern und die Opposition zu unterdrücken (E. 5 und 6). Regeste Art. 10 et 31 Cst.; art. 5 CEDH; art. 221 CPP; art. 264a al. 1 let. f CP; art. 264k CP; prolongation de la détention provisoire en raison de forts soupçons de crime contre l'humanité (torture). Existence de forts soupçons dans la procédure d'examen de la détention, notamment au début de l'enquête pénale (consid. 2 et 3). Eléments constitutifs de l'infraction de crimes contre l'humanité en général (consid. 4.1-4.5), ainsi que par rapport à la torture (consid. 4.6). Punissabilité du supérieur hiérarchique (consid. 4.7). Dans le cas d'espèce, il existe des indices suffisants et concrets pour soupçonner que, lorsque le recourant était Ministre de l'intérieur de la République de Gambie, la torture était systématiquement utilisée comme moyen pour intimider la population et réprimer l'opposition (consid. 5 et 6). Regesto Art. 10 e 31 Cost.; art. 5 CEDU; art. 221 CPP; art. 264a cpv. 1 lett. f CP; art. 264k CP; proroga della carcerazione preventiva a causa di gravi sospetti di crimini contro l'umanità (tortura). Gravi sospetti di reato nella procedura di controllo della carcerazione, segnatamente all'inizio dell'inchiesta penale (consid. 2 e 3). Le fattispecie dei crimini contro l'umanità in generale (consid. 4.1-4.5), nonché con riferimento alla tortura (consid. 4.6). Punibilità del superiore (consid. 4.7). Nel caso in esame esistono sufficienti e concreti elementi per sospettare che, durante il periodo in cui il ricorrente era ministro degli interni della Repubblica del Gambia, la tortura era impiegata regolarmente come mezo per intimidire la popolazione e reprimere l'opposizione (consid. 5 e 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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