Person mit zwei Vornamen verlangt Eintragung ihres Rufnamens ins Personenstandsregister: Rufname ist kein amtlicher Name, daher keine Pflicht zur Bezeichnung (Art. 39 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 3 · ATF 143 III 3 · DTF 143 III 3
- Datum
- 27.10.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 143 III 3
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 OEC Art. 39 ZGB Art. 43 ZGB Art. 48 ZGB Art. 8 ZStV Art. 24 ZStV
Zusammenfassung
Eine Person mit den Vornamen 'B.A.' beantragte beim kantonalen Zivilstandsamt, ihren Rufnamen 'A.' im Personenstandsregister als solchen zu kennzeichnen. Das Amt lehnte dies ab. Dagegen erhob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das ebenfalls die Eintragung verweigerte. Sie legte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiär Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Streitpunkt war, ob das Personenstandsregister den Rufnamen einer Person mit mehreren Vornamen bezeichnen muss.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Rufname kein amtlicher Name ist und daher im Personenstandsregister nicht bezeichnet wird, selbst wenn eine Person mehrere Vornamen trägt. Der amtliche Name besteht aus Familiennamen und einem oder mehreren Vornamen und wird im Personenstandsregister beurkundet (Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV). Die Erfassung beschränkt sich auf amtliche Namen (Art. 24 Abs. 3 ZStV); Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden (Art. 24 Abs. 4 ZStV). Der Rufname hingegen ist ein sich auf blossen Gebrauch stützender Name, der frei gewählt und jederzeit formlos geändert oder abgelegt werden kann (Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Weil er nicht kraft rechtlicher Bestimmung erworben wird, kann seine Erfassung im Personenstandsregister – einem öffentlichen Register mit dem Zweck der Beurkundung des Personenstandes und des amtlichen Namens (Art. 9 ZGB) – keinen Beweiswert haben. Daher wird im Personenstandsregister nicht bezeichnet, welcher Vorname als Rufname verwendet wird. Auch andere nichtamtliche Namen wie Allianznamen, Pseudonyme oder Künstlernamen werden nicht eingetragen. Die Beschwerdeführerin bestätigte selbst, dass ihre Vornamen 'B.A.' korrekt eingetragen sind; ein Fehler im Sinne von Art. 43 ZGB lag daher nicht vor. Die Tatsache, dass Behörden, Banken und andere Stellen ihren Rufnamen nicht automatisch verwenden, stellt keine verfassungs- oder EMRK-widrige Einschränkung dar, da der Rufname gerade durch seine Freiheit des Gebrauchs gekennzeichnet ist. Eine Anpassung des amtlichen Namens an den tatsächlichen Gebrauch ist im Verfahren nach Art. 30 Abs. 1 ZGB möglich. Die Ausweisverordnung ermöglicht zwar die Eintragung des Rufnamens im Pass unter bestimmten Bedingungen, doch dient dieser einer anderen Funktion als Identifikationsmittel und steht damit nicht im Widerspruch zur Regelung des Personenstandsregisters. Auch das Registerharmonisierungsgesetz enthält keine Verpflichtung zur Rufnamenbezeichnung im Personenstandsregister. Schliesslich ist das Datenschutzgesetz auf das Personenstandsregister nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. d DSG).
Regeste
Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3). Regeste Art. 39 al. 1 et 2 ch. 3, art. 48 al. 2 ch. 1 CC; art. 8 let. c OEC; inscription du prénom usuel dans le registre de l'état civil. Le registre de l'état civil enregistre les noms officiels. Le prénom usuel n'est pas un nom officiel et, dans le cas où une personne porte plusieurs prénoms, il n'est pas précisé dans le registre de l'état civil lequel des deux est le nom usuel (consid. 3). Regesto Art. 39 cpv. 1 e 2 n. 3, art. 48 cpv. 2 n. 1 CC; art. 8 lett. c OSC; iscrizione del nome usuale nel registro dello stato civile. Nel registro dello stato civile vengono documentati i nomi ufficiali. Il nome usuale non è un nome ufficiale e, nel caso in cui una persona porti più nomi, nel registro dello stato civile non viene segnalato quale di questi sia quello usuale (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.