Gesetzesartikel
Art. 8 ZStV – Beurkundete Daten
2 Entscheide, in denen Art. 8 ZStV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aussereheliches Kind aus der Zeit vor 1978 mit Zahlvaterschaft klagt auf Herabsetzung: Kein rechtliches Kindesverhältnis, daher keine Aktivlegitimation zur Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB)
- Person mit zwei Vornamen verlangt Eintragung ihres Rufnamens ins Personenstandsregister: Rufname ist kein amtlicher Name, daher keine Pflicht zur Bezeichnung (Art. 39 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.