Gesetzesartikel
Art. 39 ZGB – Register: Allgemeines
2 Entscheide, in denen Art. 39 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Grundeigentümerin errichtet Betonpoller auf eigenem Grundstück: Nachträgliche Baubewilligung verweigert wegen Feuerwehrzufahrt – Bundesgericht hebt Entscheid auf, weil fehlende Dienstbarkeit kein baurechtliches Hindernis ist (Art. 19 und Art. 22 RPG)
- Person mit zwei Vornamen verlangt Eintragung ihres Rufnamens ins Personenstandsregister: Rufname ist kein amtlicher Name, daher keine Pflicht zur Bezeichnung (Art. 39 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.