Aktionär als Nebenintervenient bei Organisationsmängelverfahren: Streitgenössische Nebenintervention zulässig, da Urteil direkte Wirkungen gegenüber allen Aktionären entfaltet (Art. 731b OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 629 · ATF 142 III 629 · DTF 142 III 629
- Datum
- 01.09.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_160/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 731b OR Art. 292 StGB Art. 46 ZPO Art. 74 ZPO Art. 76 ZPO Art. 77 ZPO
Zusammenfassung
Ein Aktionär der C.________ AG beantragte als Nebenintervenient beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. die Aufhebung einer Versteigerungsanordnung für die Aktien der Gesellschaft, die im Rahmen eines Organisationsmängelverfahrens erlassen worden war. Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. trat auf die Berufung des Aktionärs nicht ein, weil dieser als Nebenintervenient nicht legitimiert sei, gegen den Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel einzulegen. Der Aktionär erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Berufung sei gutzuheissen.
Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass das bezirksgerichtliche Urteil im Organisationsmängelverfahren kraft materiellen Rechts (Art. 731b OR) nicht nur zwischen den Hauptparteien, sondern gegenüber allen Aktionären – also auch dem Beschwerdeführer – direkte Wirkungen entfaltet, insbesondere durch die Versteigerungsanordnung und die daran geknüpfte Strafdrohung nach Art. 292 StGB. Damit unterscheidet sich der Fall vom Regelfall der abhängigen Nebenintervention: Die Versteigerungsanordnung richtet sich unmittelbar gegen das Eigentum des Beschwerdeführers und verpflichtet ihn unter Strafandrohung zur Aushändigung seiner Aktienzertifikate. Da das Urteil direkte Rechtswirkungen (Gestaltungswirkung, Vollstreckbarkeit) gegenüber dem Nebenintervenienten entfaltet, die nicht durch die exceptio male gesti processus nach Art. 77 ZPO abgemildert werden können, kommt dem Nebenintervenienten die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu, der unabhängig von der Hauptpartei Rechtsmittel ergreifen darf. Dies folgt aus Art. 731b OR, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie aus der systematischen Auslegung von Art. 74 ZPO und Art. 76 Abs. 2 ZPO. Die Vorinstanz hatte daher zu Unrecht nicht auf die Berufung eingetreten. Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- und zur Entschädigung des Beschwerdeführers mit Fr. 17'000.--. Die Entscheidung klärt erstmals umfassend die Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung im Organisationsmängelverfahren und stellt klar, dass diese sich aus dem materiellen Recht ergibt, sobald ein Urteil direkte Wirkungen gegenüber dem Nebenintervenienten entfaltet.
Regeste
Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7). Regeste Art. 731b CO; art. 76 al. 2 CPC; intervention accessoire indépendante. Admissibilité de l'intervention accessoire indépendante (consid. 2.3.4-2.3.6). Lorsqu'un actionnaire participe à titre accessoire à une procédure pour carences dans l'organisation de la société, il peut, en tant qu'intervenant accessoire indépendant, se mettre en contradiction avec les actes de procédure accomplis par la partie principale qu'il soutient (consid. 2.3.7). Regesto Art. 731b CO; art. 76 cpv. 2 CPC; intervento adesivo litisconsortile. Ammissibilità dell'intervento adesivo litisconsortile (consid. 2.3.4-2.3.6). L'azionista, che interviene a titolo adesivo in una procedura concernente lacune nell'organizzazione della società, può, quale interveniente adesivo litisconsortile, porsi in contrasto con atti processuali della parte principale che sostiene (consid. 2.3.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.