Pauschale Steueranrechnung trotz Selbstanzeige: Keine Verwirkung durch Nachdeklaration, Frist von drei Jahren eingehalten (Art. 14 Abs. 2 PStAV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 II 446 · ATF 142 II 446 · DTF 142 II 446
- Datum
- 27.07.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 II 446
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 PStAV Art. 3 PStAV Art. 14 PStAV Art. 18 PStAV Art. 23 VStG
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) focht einen Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich an, welches einem Steuerpflichtigen die pauschale Steueranrechnung für ausländische Kapitalerträge der Steuerperioden 2010 und 2011 gewährt hatte. Der Steuerpflichtige hatte diese Erträge erst im Rahmen einer Selbstanzeige und einer Nachdeklaration im Dezember 2013 offengelegt. Die ESTV argumentierte, dass die unterlassene Deklaration im ordentlichen Veranlagungsverfahren zum Verlust des Anspruchs auf die pauschale Steueranrechnung führe, analog den Bestimmungen der Verrechnungssteuer.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESTV vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass die pauschale Steueranrechnung gemäss der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (PStAV) primär der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung dient, anders als die Verrechnungssteuer, welche vorwiegend eine Sicherungsfunktion gegenüber dem Fiskus erfüllt. Da die Zwecksetzung unterschiedlich ist, führt die blosse Tatsache, dass Einkünfte nicht im ordentlichen Veranlagungsverfahren, sondern erst im Rahmen einer Selbstanzeige deklariert wurden, nicht automatisch zur Verwirkung des Anspruchs.
Massgebend ist vielmehr die dreijährige Antragsfrist nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind (Art. 14 Abs. 2 PStAV). Da der Steuerpflichtige seine Nachdeklaration und den Antrag auf pauschale Steueranrechnung im Dezember 2013 für die Fälligkeitsjahre 2010 und 2011 einreichte, lag dies innerhalb dieser Frist. Das Gericht verneinte zudem eine planwidrige Lücke in der PStAV, die eine lückenfüllende Anwendung von Art. 23 VStG gerechtfertigt hätte. Der Verweis in Art. 18 PStAV auf das Verrechnungssteuergesetz beschränkt sich lediglich auf das Verfahren, nicht aber auf materielle Verwirkungsfolgen bei unterlassener Deklaration.
Hinsichtlich des Eventualantrags der ESTV auf Rückweisung zur Berechnung des Maximalbetrags hielt das Gericht fest, dass es an die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 BGG). Diese hatte festgestellt, dass der beantragte Anrechnungsbetrag nicht mehr streitig war. Da die ESTV keine weiteren Gründe gegen die Gewährung der Anrechnung vorbrachte, blieb es beim Entscheid der Vorinstanz zugunsten des Steuerpflichtigen.
Regeste
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967; Art. 23 VStG; Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; pauschale Steueranrechnung; Antragsfrist. Für ausländische und dort effektiv versteuerte Erträgnisse können in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Personen eine pauschale Anrechnung an die in der Schweiz erhobene Steuer beantragen, womit eine doppelte Besteuerung vermieden wird (E. 2.1 und 2.2). Dieser Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, einzureichen (E. 2.3). Für eine lückenfüllende Anwendung von Art. 23 VStG bleibt kein Raum (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde (E. 2.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.