Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 50 UVV

Bundesgericht

Unfall beim hobbymässigen Dirt-Biking: Kürzung der Taggelder wegen absolutem Wagnis bestätigt (Art. 39 UVG; Art. 50 UVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 V 37 · ATF 141 V 37 · DTF 141 V 37
Datum
19.01.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 V 37
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 39 UVG Art. 50 UVV

Zusammenfassung

Ein 1985 geborener Strassenbauer stürzte beim sogenannten "Dirt-Biken" auf einer speziellen Anlage und erlitt einen Knochenbruch am Handgelenk. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kürzte die Taggeldleistungen um 50 Prozent, da sie den Unfall als Folge eines Wagnisses qualifizierte. Das kantonale Gericht hob diese Kürzung auf, da es das Hobby-Sporttreiben ohne Wettkampfcharakter nicht als absolutes Wagnis einstufte. Die SUVA focht diesen Entscheid vor dem Bundesgericht an.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der SUVA gut und bestätigte die Leistungskürzung. Es qualifizierte das "Dirt-Biken" als absolutes Wagnis im Sinne von Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVV.

Das Gericht stellte fest, dass auch die bloss hobbymässige Ausübung dieser Sportart ein grosses Sturz- und Verletzungsrisiko birgt, welches sich nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lässt. Der entscheidende Faktor liegt darin, dass das Ziel des Dirt-Bikers stets darin besteht, möglichst spektakuläre Sprünge und akrobatische Tricks auszuführen. Da die Wahl der Geschwindigkeit und des Schwierigkeitsgrades allein beim Sportler liegt und die Herausforderung der Sportart darin besteht, an die eigenen Grenzen zu gehen, wird das Risiko unkalkulierbar. Dies unterscheidet das Dirt-Biken von anderen Sportarten wie dem Snowboarden in einer Halfpipe, wo Stürze oft glimpflicher verlaufen.

Zusätzlich wurde berücksichtigt, dass der Versicherte die Sprünge auf einer speziell für solche Jumps konzipierten Anlage ausführte, welche Hindernisse bis zu vier Metern Höhe bot. Die SUVA machte zudem zutreffend geltend, dass die Metallteile des Mountainbikes bei Stürzen das Verletzungsrisiko, insbesondere für Hände und Gesicht, erheblich erhöhen. Aufgrund dieses nicht reduzierbaren Gefährdungspotenzials war die Kürzung der Geldleistungen um die Hälfte rechtmässig.

Regeste

Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; "Dirt-Biken" als absolutes Wagnis. Auch das bloss hobby- und nicht wettkampfmässig betriebene "Dirt-Biken" birgt ein grosses Sturz- und Verletzungsrisiko in sich; auf einer speziell hiefür vorgesehenen Anlage, auf der Sprünge ausgeführt werden, lässt sich das Gefährdungspotenzial nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren (E. 4 und 5). Regeste Art. 39 LAA; art. 50 OLAA; le Dirt Biking constitue une entreprise téméraire absolue. Même s'il est pratiqué à titre de hobby et non en compétition, le Dirt Biking comporte un risque de chute et de blessures particulièrement important; pratiquer le Dirt Biking sur une installation spécialement conçue pour faire des sauts ne permet pas de limiter les risques à un niveau admissible (consid. 4 et 5). Regesto Art. 39 LAINF; art. 50 OAINF; il Dirt Biking costituisce un atto temerario assoluto. Il Dirt Biking, anche se praticato come hobby e non a titolo competitivo, comporta un rischio di caduta e di ferimento particolarmente grave; svolgere il Dirt Biking su di un'installazione specialmente concepita per i salti non permette di ridurre ragionevolmente il rischio (consid. 4 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide