Polizist entführt bei Pakistan-Durchquerung: UVG-Leistungsverweigerung wegen absolutem Wagnis bestätigt (Art. 50 UVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 216 · ATF 141 V 216 · DTF 141 V 216
- Datum
- 06.02.2015
- Geschäftsnummer
- 8C_605/2014
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Schweizer Polizist, der seit 2005 bei der Kantonspolizei tätig war, unternahm mit seiner ebenfalls als Polizistin arbeitenden Lebenspartnerin eine private Ferienreise im VW-Bus von der Schweiz nach Indien. Auf dem Rückweg wählte er entgegen der ursprünglichen Planung die Nordroute durch Pakistan und setzte die Fahrt in Loralai kurzfristig ohne die geplante bewaffnete Eskorte fort. Dabei wurden beide am 1. Juli 2011 von Taliban überfallen und entführt. Die Unfallversicherung Visana lehnte Geldleistungen für die daraus resultierenden psychischen Beschwerden ab, da es sich um ein absolutes Wagnis handle. Der Versicherte focht diese Entscheidung bis vor Bundesgericht an und rügte unter anderem die Beweiswürdigung sowie die Qualifikation als Wagnis.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verweigerung der UVG-Geldleistungen. Es hält fest, dass die zweimalige Durchquerung Pakistans auf dem Landweg im Jahr 2011 als absolutes Wagnis im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer handelte im vollen Bewusstsein der Risiken, da die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) seit 2008 ausdrücklich vor Reisen nach Pakistan aufgrund erhöhter Entführungsgefahr und Terroranschlägen warnten. Weder die polizeilichen Fähigkeiten des Paares noch ihre Reisevorbereitungen konnten das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren; dies zeigt sich daran, dass sie ursprünglich eine bewaffnete Eskorte durch paramilitärische Verbände geplant hatten.
Als besonders schweren Fall eines absoluten Wagnisses wertet das Gericht die Tatsache, dass der Versicherte die Route änderte und die Durchquerung in Loralai ohne die erforderliche Eskorte fortsetzte, was zur Geiselhaft führte. Diese Umstände rechtfertigen die vollständige Verweigerung der Geldleistungen gemäss Art. 50 Abs. 1 UVV i.V.m. Art. 39 UVG. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine Kostenverfügung des EDA (Krisenmanagement-Zentrum) bezüglich konsularischer Schutzkosten kein grobes Verschulden attestiere, greift nicht, da diese Verfügung keine bindende Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Wagnisbegriffs hat. Auch die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung wegen angeblicher Befangenheit der Vorinstanz wird verworfen, da der Beschwerdeführer trotz Kenntnis einer früheren Zwischenverfügung kein Ausstandsgesuch gestellt hatte. Die Frage, ob überhaupt ein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG vorliegt, bleibt offen, da sie nicht Streitgegenstand war.
Regeste
Art. 39 UVG; Art. 50 UVV; Verweigerung von Geldleistungen wegen absolutem Wagnis. Wer in Kenntnis der ausdrücklichen Warnungen vor zahlreichen grossen Gefahren für Leib und Leben gemäss den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Reisehinweisen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) entgegen der Empfehlung des Verzichts auf touristische Reisen Pakistan im Rahmen einer Ferienreise auf dem Landweg zu zweit durchquert und sich dabei nach eigenem Plan durch eine bewaffnete Eskorte von paramilitärischen Verbänden schützen lassen will, nimmt offensichtlich die entsprechenden Gefahren bewusst in Kauf und begeht damit ein absolutes Wagnis. Die Fortsetzung der Pakistandurchquerung auf der Nordroute ohne die geplante bewaffnete Eskorte, welche die Entführung zur Folge hatte, stellt ein absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall dar, welcher die Verweigerung der Geldleistung rechtfertigt (E. 5.3). Regeste Art. 39 LAA; art. 50 OLAA; refus des prestations en espèces en cas d'acte téméraire absolu. Accepte sciemment les dangers inhérents à la situation et agit ainsi d'une manière constitutive d'un acte téméraire absolu la personne qui a connaissance des mises en garde explicites relatives à des dangers graves et nombreux pour l'intégrité et la vie, ressortant des conseils aux voyageurs du Département fédéral des affaires étrangères (DFAE) en vigueur à l'époque, et qui, outrepassant le conseil de renoncer à des voyages touristiques, traverse le Pakistan par voie terrestre en compagnie d'une autre personne en voulant, selon ses propres plans, assurer sa protection par le biais d'une escorte armée appartenant à des groupes paramilitaires. La poursuite du voyage à travers le Pakistan par la route du Nord sans l'escorte armée prévue et l'enlèvement qui s'en est suivi constitue un acte téméraire absolu dans un cas particulièrement grave, ce qui justifie le refus de prestations en espèces (consid. 5.3). Regesto Art. 39 LAINF; art. 50 OAINF; rifiuto di prestazioni in contanti nel caso di un atto temerario. Chiunque cosciente delle esplicite avvertenze emanate per i viaggi all'estero dal Dipartimento federale degli affari esteri (DFAE) sui numerosi e importanti pericoli per la vita e l'integrità della persona in vigore all'epoca, contrariamente ai consigli di rinunciare a escursioni turistiche in Pakistan, nell'ambito di una vacanza attraversa in compagnia di un'altra persona e secondo i suoi progetti desidera garantire la sua protezione tramite un gruppo paramilitare, manifestamente prende in considerazione consapevolmente il relativo pericolo e commette un atto temerario assoluto. La continuazione dell'attraversamento del Pakistan per la strada del nord senza la scorta armata prevista, il quale ha avuto per conseguenza il rapimento, configura un atto temerario assoluto in un caso particolarmente grave, che giustifica il rifiuto di prestazioni in contanti (consid. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.