Zuständigkeit für Revision von Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft: Analoge Anwendung von Art. 119a BGG bejaht, Nichteintreten
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 298 · ATF 141 IV 298 · DTF 141 IV 298
- Datum
- 07.05.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 IV 298
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Person wurde von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl wegen Fälschung amtlicher Wertzeichen verurteilt, nachdem eine kopierte Autobahnvignette an ihrem Fahrzeug festgestellt worden war. Nach Rückzug der Einsprache beantragte sie beim Bundesgericht die Revision dieses Strafbefehls. Die Bundesanwaltschaft hatte das Gesuch an das Bundesgericht weitergeleitet, da die gesetzliche Zuständigkeit für die Revision von Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft nicht ausdrücklich geregelt sei.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit für die Behandlung des Revisionsgesuchs gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft. Es stellt fest, dass die Zuständigkeit für die Revision von Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft weder in der Strafprozessordnung (StPO) noch im Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG) oder im Bundesgerichtsgesetz (BGG) ausdrücklich geregelt ist. Da keine Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegen, geht das Gericht von einer echten Gesetzeslücke aus.
Zur Lückenfüllung wendet das Gericht Art. 119a BGG analog an. Diese Bestimmung regelt die Revision gegen Entscheide der Strafkammern des Bundesstrafgerichts. Das Gericht argumentiert, dass es der Systematik der StPO widersprechen würde, wenn das Bundesstrafgericht oder die Bundesanwaltschaft selbst als Revisionsinstanz fungieren würden, da grundsätzlich das Berufungsgericht über Revisionsgesuche entscheidet, um zu vermeiden, dass ein Gericht seinen eigenen Entscheid überprüft. Auch die Doktrin unterstützt diese Auslegung. Folglich ist das Bundesgericht für die Revision von Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft zuständig.
Obwohl das Bundesgericht seine Zuständigkeit bejaht, tritt es auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Text enthält keine Begründung für das Nichteintreten im Detail, sondern beschränkt sich auf die Feststellung der Zuständigkeit und die Weiterleitung des Verfahrens nach den Regeln der StPO (Art. 410 ff.), wobei Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO analog zu Art. 119a Abs. 2 BGG nicht anwendbar ist. Das Ergebnis ist ein Nichteintreten auf das Gesuch.
Regeste
Art. 119a BGG und Art. 410 ff. StPO; Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft. Das Bundesgericht ist in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständig (E. 1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.