Gesetzesartikel
Art. 119a BGG: Rechtsprechung und Entscheide
2 Entscheide, in denen Art. 119a BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Republik Indien beantragt Revision eines internationalen Schiedsspruchs wegen nachträglich entdeckter Tatsachen: Fristversäumnis und Unzulässigkeit der Revision gegen bereits bestätigten Zwischenschiedsspruch (Art. 190a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IPRG)
- Zuständigkeit für Revision von Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft: Analoge Anwendung von Art. 119a BGG bejaht, Nichteintreten
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.