Gewaltandrohung auf Facebook-Profil: Keine Schreckung der Bevölkerung, da Freunde nicht als solche gelten (Art. 258 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 IV 215 · ATF 141 IV 215 · DTF 141 IV 215
- Datum
- 08.04.2015
- Geschäftsnummer
- BGE 141 IV 215
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter veröffentlichte am Geburtstag eine gewalttätige Drohung («ICH VERNICHTE EUI ALLI») auf seinem Facebook-Profil, welche für ca. 290 «Freunde» sichtbar war. Die Vorinstanzen verurteilten ihn wegen versuchter Schreckung der Bevölkerung. Der Beschwerdeführer focht das Urteil des Obergerichts an und beantragte einen Freispruch, wobei er geltend machte, dass die Adressaten seiner Nachricht nicht unter den Begriff der «Bevölkerung» fielen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt das Urteil des Obergerichts auf. Es stellt fest, dass der Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung nach Art. 258 StGB nur erfüllt ist, wenn die «Bevölkerung» in Schrecken versetzt wird. Der Begriff der «Bevölkerung» umfasst gemäss dem Gericht die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten Gebiets sowie Personen, die sich zufällig und kurzfristig an einem öffentlichen Ort (z.B. Kaufhaus, Stadion) befinden. Der Kreis der «Facebook-Freunde», mit denen der Täter durch persönliche Bekanntschaft verbunden ist, stellt jedoch keine «Bevölkerung» dar, da es an einem räumlichen Bezug zu einem bestimmten Ort fehlt. Da der Beschwerdeführer seine Drohung ausschliesslich an diesen geschlossenen Freundeskreis richtete, ist das Tatbestandsmerkmal der «Bevölkerung» nicht erfüllt. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht auf die Rechtsprechung zur Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) abgestellt, um die Öffentlichkeit der Äusserung zu bejahen, ohne zu prüfen, ob die spezifische Zielgruppe der «Bevölkerung» angehört. Das Bundesgericht korrigiert diese Auslegung und spricht den Beschwerdeführer frei bzw. weist die Sache zurück, da der Tatbestand mangels Erfüllung des Elements «Bevölkerung» nicht gegeben ist.
Regeste
Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB); Begriff der "Bevölkerung". Der Begriff der "Bevölkerung" im Sinne dieses Straftatbestands meint die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten, mehr oder weniger grossen Gebiets. Er erfasst darüber hinaus die Gesamtheit der Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig an einem bestimmten Ort befinden, etwa in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder in einem Sportstadion. Die Personen, mit welchen der Urheber einer Äusserung durch Freundschaft oder Bekanntschaft im realen oder virtuellen Leben verbunden ist, beispielsweise 290 "Facebook"-Freunde, sind nicht als "Bevölkerung" anzusehen (E. 2.3.4). Regeste Menaces alarmant la population (art. 258 CP); notion de "population". Par "population" au sens de l'art. 258 CP on entend l'ensemble des habitants d'un lieu déterminé plus ou moins grand. La notion de population englobe également l'ensemble des personnes qui se trouvent, comme représentantes du public, plutôt par hasard et pour un temps court dans un lieu déterminé, par exemple dans un magasin, dans un transport public ou dans un stade sportif. Les personnes avec lesquelles l'auteur d'une déclaration est ami ou qu'il connaît dans la vie réelle ou virtuelle, par exemple 290 amis "Facebook", ne constituent pas une "population" (consid. 2.3.4). Regesto Pubblica intimidazione (art. 258 CP); nozione di "popolazione". La nozione di "popolazione" ai sensi dell'art. 258 CP si riferisce all'insieme degli abitanti di una determinata zona più o meno grande. Comprende inoltre l'insieme delle persone che, quali rappresentanti della collettività, si trovano piuttosto casualmente e per un breve lasso temporale in un determinato luogo, quale un grande magazzino, un mezzo dei trasporti pubblici o uno stadio. Le persone appartenenti alla cerchia di amici o conoscenti della vita reale o virtuale dell'autore di una dichiarazione, come per esempio i 290 amici "Facebook", non costituiscono una "popolazione" (consid. 2.3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.