Gesetzesartikel
Art. 258 StGB – Schreckung der Bevölkerung
2 Entscheide, in denen Art. 258 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkisches Generalkonsulat klagt als Privatkläger gegen Einstellung eines Strafverfahrens: Keine Geschädigtenstellung bei Delikten gegen kollektive Rechtsgüter (Art. 258–260, 296 StGB; Art. 115, 118, 382 StPO)
- Gewaltandrohung auf Facebook-Profil: Keine Schreckung der Bevölkerung, da Freunde nicht als solche gelten (Art. 258 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.