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Justizze. Art. 4 SchKG

Bundesgericht

Konkursamt verweigert Rechtshilfe bei Einvernahme: Präsenzpflicht ersetzt keine Amtshilfe, Beschwerde gutgeheissen (Art. 4 Abs. 1 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 580 · ATF 141 III 580 · DTF 141 III 580
Datum
19.10.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 III 580
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 4 SchKG Art. 229 SchKG

Zusammenfassung

Das Konkursamt Kriens eröffnete den Konkurs über die A. AG und lud deren Verwaltungsratsmitglied C., wohnhaft im Kanton Aargau, zur Einvernahme vor. Da C. mehreren Terminen unentschuldigt fernblieb, ersuchte das Konkursamt Kriens das zuständige Konkursamt Aargau um Rechtshilfe, um die Einvernahme dort durchzuführen, gegebenenfalls unter polizeilicher Zuführung. Das Konkursamt Aargau weigerte sich, diese Amtshandlung rechtshilfeweise vorzunehmen. Die kantonale Aufsichtsbehörde bestätigte die Verweigerung mit der Begründung, die Präsenzpflicht des Schuldners genüge und eine Überprüfung der Notwendigkeit sei zulässig. Dagegen erhob das Konkursamt Kriens Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist das Konkursamt Aargau an, die Einvernahme von C. rechtshilfeweise durchzuführen.

Zur Legitimation stellt das Gericht fest, dass das ersuchende Konkursamt selbst beschwerdeberechtigt ist, wenn es um die Interessen der Gläubigergesamtheit geht. Es muss die Gläubigerin nicht erst benachrichtigen, damit diese Beschwerde führt; das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 17 SchKG liegt beim Amt.

In der Sache bestätigt das Gericht die Rechtshilfepflicht nach Art. 4 Abs. 1 SchKG. Die Einvernahme eines Schuldners ausserhalb des eigenen Amtskreises ist eine typische Rechtshilfehandlung. Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Präsenzpflicht des Schuldners nach Art. 229 Abs. 1 SchKG reiche aus, da dieser notfalls polizeilich zugeführt werden könne. Das Bundesgericht verwirft diesen Ansatz: Die Präsenzpflicht regelt nur das Verhältnis zwischen Behörde und Schuldner und kann die interbehördliche Rechtshilfepflicht nicht ersetzen. Zudem darf das requirierte Amt die gesetzliche Zulässigkeit oder Zweckmässigkeit der verlangten Amtshandlung nicht überprüfen; dies obliegt dem Ermessen des ersuchenden Amtes und dessen Aufsichtsbehörde. Eine solche Prüfung durch das requirierte Amt wäre ein unzulässiger Eingriff in die Aufsichtszuständigkeit des Kantons Luzern.

Schliesslich hält das Gericht fest, dass das requirierte Konkursamt Aargau gemäss Art. 4 Abs. 2 SchKG ausschliesslich zuständig ist, falls eine polizeiliche Zuführung im Kanton Aargau angeordnet werden muss.

Regeste

Art. 4, 17 und 229 Abs. 1 SchKG; Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Rechtshilfe; Beschwerdelegitimation der Konkursverwaltung; Präsenzpflicht des Schuldners im Konkursverfahren. Legitimation der Konkursverwaltung, um die Verweigerung der Rechtshilfe eines anderen Konkursamtes anzufechten (E. 1.2). Grundsätze der Rechtshilfepflicht der Betreibungs- und Konkursbehörden (E. 3.1). Die Präsenzpflicht des Schuldners gilt im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Schuldner; sie ersetzt die Rechtshilfepflicht nicht (E. 3.2). Das requirierte Amt hat die gesetzliche Zulässigkeit der verlangten Amtshandlung nicht zu untersuchen (E. 3.3). Regeste Art. 4, 17 et 229 al. 1 LP; art. 76 al. 1 let. b LTF; entraide; qualité pour recourir de l'administration de la faillite; devoir de présence du débiteur dans la procédure de faillite. Qualité pour recourir de l'administration de la faillite contre le refus d'entraide d'un autre office des faillites (consid. 1.2). Principes régissant le devoir d'entraide des offices des poursuites et des faillites (consid. 3.1). Le devoir de présence du débiteur vaut dans les relations entre l'autorité et le débiteur; il ne remplace pas le devoir d'entraide (consid. 3.2). L'office requis n'a pas à examiner l'admissibilité de l'acte officiel sollicité (consid. 3.3). Regesto Art. 4, 17 e 229 cpv. 1 LEF; art. 76 cpv. 1 lett. b LTF; assistenza; legittimazione ricorsuale dell'amministrazione del fallimento; obbligo di presenza del fallito nella procedura di fallimento. Legittimazione dell'amministrazione del fallimento ad impugnare il rifiuto di assistenza di un altro ufficio dei fallimenti (consid. 1.2). Principi disciplinanti il dovere di assistenza delle autorità di esecuzione e fallimenti (consid. 3.1). L'obbligo di presenza del fallito vale nei rapporti tra l'autorità ed il debitore; esso non rimpiazza il dovere di assistenza (consid. 3.2). L'ufficio cui è chiesta l'assistenza non deve esaminare la legalità dell'operazione richiesta (consid. 3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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