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Justizze. Art. 166 IPRG

Bundesgericht

Niederländischer Insolvenzverwalter erhält Gegenrecht: Anerkennung ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz (Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 222 · ATF 141 III 222 · DTF 141 III 222
Datum
27.03.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 III 222
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 166 IPRG

Zusammenfassung

Ein niederländischer Insolvenzverwalter beantragte beim Kantonsgericht Zug die Anerkennung eines niederländischen Konkursdekrets über eine Muttergesellschaft mit Sitz in Rotterdam, um einen Kollokationsprozess in der Schweiz führen zu können. Die Vorinstanzen verweigerten die Anerkennung mit der Begründung, die Niederlande gewähren kein Gegenrecht im Sinne des internationalen Privatrechts, da sie keine förmliche Anerkennung ausländischer Konkurse kennen und Einzelzwangsvollstreckungsrechte anderer Gläubiger Vorrang haben.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und bejahte das Gegenrecht der Niederlande. Es stellte fest, dass für die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets nach Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG nicht erforderlich ist, dass der ausländische Staat ein identisches förmliches Anerkennungsverfahren wie die Schweiz bietet. Entscheidend ist vielmehr, ob das ausländische Recht unter ähnlichen Umständen ein schweizerisches Erkenntnis zu Bedingungen anerkennt, die materiell nicht wesentlich schlechter sind.

Im konkreten Fall wies das Gericht darauf hin, dass das niederländische internationale Konkursrecht zwar auf dem Territorialitätsprinzip beruht und keine formelle Beschlagswirkung entfaltet, dem ausländischen Konkursverwalter jedoch weitgehende Rechte einräumt. Dieser kann in den Niederlanden direkt Klagen einreichen, Zwangsvollstreckungsmassnahmen ergreifen und sogar direkten Zugriff auf die dortigen Vermögenswerte des Schuldners nehmen, sofern bereits bestehende Beschläge anderer Gläubiger respektiert werden. Diese Konzeption wurde als qualitativ ebenbürtig zur schweizerischen Lösung beurteilt, da der Verwalter im Endeffekt nicht spürbar schlechter gestellt ist als bei einem Schweizer Partikularkonkurs, wo privilegierte Gläubiger vorab befriedigt werden.

Die Vorinstanzen hatten fälschlicherweise angenommen, das Fehlen eines allgemeinen Konkursbeschlages bedeute eine Benachteiligung. Das Bundesgericht korrigierte diese Sichtweise unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung des Hoge Raad (Yukos II), wonach die Verfügungsbefugnis auf den ausländischen Verwalter übergeht. Damit war die Voraussetzung des Gegenrechts erfüllt, und die Anerkennung des niederländischen Dekrets wurde angeordnet, was die Einleitung des gewünschten Kollokationsprozesses ermöglichte.

Regeste

Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets in der Schweiz, Gegenrecht. Voraussetzungen für die Bejahung des Gegenrechts im Allgemeinen (E. 4). Auf dem Gebiet des internationalen Konkursrechts halten die Niederlande Gegenrecht (E. 5). Regeste Art. 166 al. 1 let. c LDIP; reconnaissance d'une décision de faillite étrangère en Suisse, réciprocité. Conditions pour admettre la réciprocité en général (consid. 4). En matière de faillite internationale, les Pays-Bas accordent la réciprocité (consid. 5). Regesto Art. 166 cpv. 1 lett. c LDIP; riconoscimento di un decreto straniero di fallimento in Svizzera, reciprocità. Condizioni per ammettere la reciprocità in generale (consid. 4). In materia di fallimento internazionale, i Paesi Bassi concedono la reciprocità (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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