Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 699 ZGB

Bundesgericht

Goldwäscher betritt Bewirtschaftungsweg über Ökowiese: Richterliches Verbot verstösst gegen Betretungsrecht (Art. 699 Abs. 1 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 195 · ATF 141 III 195 · DTF 141 III 195
Datum
27.04.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 III 195
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 699 ZGB

Zusammenfassung

Ein Geschäftsführer einer GmbH, der Goldwaschkurse anbietet, betrat mit Teilnehmern ein Privatgrundstück, um einen Bewirtschaftungsweg zu nutzen, der teilweise über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führte. Der Eigentümer hatte beim Amtsgerichtspräsidenten ein allgemeines Verbot des Betretens ausserhalb der Strasse erwirkt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung dieses Verbots sowie geringfügiger Sachbeschädigung verurteilt. Er focht das Urteil an und rügte, dass das richterliche Verbot das gesetzliche Betretungsrecht für Wald und Weide verletze.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Schuldspruch wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots auf. Das Gericht prüft die Rechtmässigkeit des richterlichen Verbots im Rahmen des Strafverfahrens, da solche Verbote keine materielle Rechtskraft erlangen.

In der Sache stellt das Gericht fest, dass der Bewirtschaftungsweg zwar über eine extensiv genutzte Wiese führt, diese aber als ökologische Ausgleichsfläche dient und nur nebenbei als Viehweide genutzt wird. Während die Vorinstanz die extensiv genutzte Wiese selbst korrekt vom Anwendungsbereich des Betretungsrechts ausnimmt, geht das Verbot zu weit, soweit es auch den Weg untersagt. Die Fläche des Weges dient nicht als Wiese. Den Zutritt zum Weg allein deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Abschnitt eine Ökowiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Dieses Norm bezweckt den Erhalt des Erholungsraums für die Bevölkerung. Da das Verbot bundesrechtswidrig war, konnte der Beschwerdeführer dessen Missachtung nicht vorgeworfen werden.

Die Rügen zur Beweiswürdigung und zur geringfügigen Sachbeschädigung müssen nicht mehr geprüft werden, da die Verurteilung wegen Verbotsübertretung bereits fällt. Das Gericht betont, dass Eigentümer nicht verpflichtet sind, Zugang zu angrenzenden Wald- oder Weidegrundstücken zu ermöglichen, wenn der Weg über andere Grundstücke führt; hier war der Weg jedoch Teil des zugänglichen Bereichs bzw. die Abgrenzung zur Wiese irrelevant für das Wegerecht.

Regeste

Art. 699 Abs. 1 ZGB; Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot. Richterliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (E. 2.2). Bewirtschaftungsweg, der zuerst über eine Weide (Dauerwiese) und danach über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führt, bevor er in den Wald einmündet. Den Zutritt zum Bewirtschaftungsweg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, verstösst daher gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (E. 2.3-2.8). Regeste Art. 699 al. 1 CC; accès aux forêts et pâturages; interdiction judiciaire. Les interdictions judiciaires n'acquièrent pas l'autorité de la chose jugée. Elles peuvent être contestées dans le cadre d'une éventuelle procédure pénale par un perturbateur prévenu, de sorte que leur légalité doit être examinée par le tribunal (consid. 2.2). Chemin d'exploitation qui traverse d'abord un pâturage (prairie durable) puis une prairie extensive (prairie écologique) avant de déboucher sur une forêt. Interdire l'accès au chemin d'exploitation au seul motif qu'il jouxte sur un court tronçon une prairie extensive est contraire au sens et au but de l'art. 699 al. 1 CC. L'interdiction judiciaire d'emprunter le chemin d'exploitation viole par conséquent l'art. 699 al. 1 CC (consid. 2.3-2.8). Regesto Art. 699 cpv. 1 CC; accesso ai boschi, alle selve e ai pascoli; divieto giudiziale. I divieti giudiziali non acquisiscono l'autorità di cosa giudicata. Possono essere contestati dall'imputato perturbatore nell'ambito di un eventuale procedimento penale, di modo che il tribunale deve esaminarne la legalità (consid. 2.2). Sentiero agricolo che conduce dapprima a un pascolo (prato permanente) e poi a un prato sfruttato in modo estensivo (prato ecologico), prima di sboccare nel bosco. È contrario al senso e allo scopo dell'art. 699 cpv. 1 CC il divieto di percorrere il sentiero agricolo pronunciato esclusivamente perché l'area contigua a un corto tratto del sentiero costituisce un prato sfruttato in modo estensivo. Il divieto giudiziale che proibisce l'accesso al sentiero agricolo viola pertanto l'art. 699 cpv. 1 CC (consid. 2.3-2.8).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide